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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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Altersbedingte Gebre<strong>ch</strong>en fallen damit ni<strong>ch</strong>t unter die gesetzli<strong>ch</strong>e Definition. Eine<br />

interessante Definition enthält der «Americans with disabilities Act» von 1990 in<br />

Section 3:<br />

«The term ‹disability› means, with respect to an individual:<br />

a. a physical or mental impairment that substantially limits one or more of<br />

the major life activities of su<strong>ch</strong> individual;<br />

b. a record of su<strong>ch</strong> an impairment; or<br />

c. being regarded as having su<strong>ch</strong> an impairment.»<br />

In dieser Ums<strong>ch</strong>reibung fehlt eine Unters<strong>ch</strong>eidung von geistiger und psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>er<br />

Behinderung; es ist unklar, ob psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Behinderungen au<strong>ch</strong> erfasst werden.<br />

Mit dem Gesetzesentwurf werden vers<strong>ch</strong>iedenste Sa<strong>ch</strong>berei<strong>ch</strong>e angespro<strong>ch</strong>en. Der<br />

Begriff der Behinderung muss dementspre<strong>ch</strong>end vielfältige Sa<strong>ch</strong>verhalte abdecken<br />

und ist deshalb in Absatz 1 in eigenständiger und umfassender Art ums<strong>ch</strong>rieben. Das<br />

Invalidenversi<strong>ch</strong>erungsgesetz definiert heute eine besondere Form der Erwerbsunfähigkeit<br />

und bezei<strong>ch</strong>net sie als Invalidität. Im Behindertenglei<strong>ch</strong>stellungsgesetz werden<br />

demgegenüber Funktionsverluste des Mens<strong>ch</strong>en ums<strong>ch</strong>rieben und als Behinderung<br />

bezei<strong>ch</strong>net. Diese Ums<strong>ch</strong>reibung erfasst eine grössere Mens<strong>ch</strong>engruppe: im<br />

Unters<strong>ch</strong>ied zur IV sind au<strong>ch</strong> Personen erfasst, die no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t oder ni<strong>ch</strong>t mehr im<br />

erwerbsfähigen Alter stehen. Erfasst werden vom Gesetz also insbesondere au<strong>ch</strong><br />

betagte Mens<strong>ch</strong>en, bei denen auf Grund des Alters dauerhafte Funktionsausfälle<br />

(z.B. verminderte Gehfähigkeit) eingetreten sind. Während die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />

den Verlust eines Einkommens dur<strong>ch</strong> eine individuelle Rente an eine bestimmte<br />

Person ausglei<strong>ch</strong>t, verbessert das Behindertenglei<strong>ch</strong>stellungsgesetz die allgemeinen<br />

gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Rahmenbedingungen, die (au<strong>ch</strong> wenn sie gestützt auf<br />

Art. 7 dur<strong>ch</strong> eine Klage oder Bes<strong>ch</strong>werde einer behinderten Person erzwungen wird)<br />

einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugute kommt142. Absatz 2 ums<strong>ch</strong>reibt, wann im Allgemeinen eine Bena<strong>ch</strong>teiligung Behinderter vorliegt.<br />

Sie liegt vor, wenn zwis<strong>ch</strong>en Mens<strong>ch</strong>en mit und ohne Behinderung differenziert<br />

wird, ohne dass sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>te Kriterien dies verlangen, oder wenn eine Glei<strong>ch</strong>behandlung<br />

von Mens<strong>ch</strong>en mit und ohne Behinderungen vorgesehen ist, obs<strong>ch</strong>on<br />

eine Differenzierung aus sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gründen angezeigt wäre. Die Bena<strong>ch</strong>teiligung<br />

umfasst ni<strong>ch</strong>t nur die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>terstellung, sondern au<strong>ch</strong> faktis<strong>ch</strong>e Verhältnisse.<br />

Die Bena<strong>ch</strong>teiligung ist von der Diskriminierung (vgl. Art. 6) abzugrenzen.<br />

Absatz 2 konkretisiert damit insbesondere den Begriff der Bena<strong>ch</strong>teiligung von Artikel<br />

8 Absatz 4 BV143. Laut Absatz 3 wird der ers<strong>ch</strong>werte Zugang zu Bauten sowie zu Einri<strong>ch</strong>tungen des<br />

öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs als Bena<strong>ch</strong>teiligung ums<strong>ch</strong>rieben. Es müssen ni<strong>ch</strong>t sämtli<strong>ch</strong>e<br />

Zugänge behindertengere<strong>ch</strong>t gestaltet sein; es genügt, wenn der Haupteingang die<br />

Anforderungen erfüllt. Unstatthaft wäre hingegen beispielsweise der Zugang über<br />

einen Warenlift eines Hintereingangs. Ein öffentli<strong>ch</strong>es Verkehrsmittel ist dann behindertengere<strong>ch</strong>t,<br />

wenn es wenigstens über eine Mögli<strong>ch</strong>keit der Benützung eines<br />

Personenwagens verfügt; es muss also ni<strong>ch</strong>t jedes Fahrzeug einer Zugskomposition<br />

über einen behindertengere<strong>ch</strong>ten Zugang verfügen. Es genügt, wenn pro Zug<br />

wenigstens ein Personenwagen entspre<strong>ch</strong>end ausgerüstet ist. Was die Bahnhöfe anbelangt,<br />

wird auf Verordnungsebene festzulegen sein, wel<strong>ch</strong>e Bahnhöfe neben den<br />

142 Vgl. dazu au<strong>ch</strong> Ziff. 4.2.<br />

143 Verglei<strong>ch</strong>e dazu ausführli<strong>ch</strong>er Ziffer 8.1.<br />

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