Bbl 2001 1715 - admin.ch
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8.4 Re<strong>ch</strong>tsgrundlage des Bundesbes<strong>ch</strong>lusses über<br />
die Finanzierung der Massnahmen im öffentli<strong>ch</strong>en<br />
Verkehr zu Gunsten von Mens<strong>ch</strong>en mit Behinderungen<br />
Der Entwurf des Bundesbes<strong>ch</strong>lusses stützt si<strong>ch</strong> auf Artikel 17 des Gesetzesentwurfs<br />
eines Behindertenglei<strong>ch</strong>stellungsgesetzes, das die Bundesversammlung ermä<strong>ch</strong>tigt,<br />
in der Form eines einfa<strong>ch</strong>en Bundesbes<strong>ch</strong>lusses den Hö<strong>ch</strong>stbetrag der Finanzhilfen<br />
im Berei<strong>ch</strong> des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs festzulegen, die für die Umsetzung der Massnahmen<br />
zur Beseitigung von Bena<strong>ch</strong>teiligungen Behinderter in den 20 Jahren na<strong>ch</strong><br />
Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung gestellt werden.<br />
Dieser Bes<strong>ch</strong>luss ist ein blosser Kredit- und Finanzierungsbes<strong>ch</strong>luss. Er enthält keine<br />
re<strong>ch</strong>tsetzenden Normen. Die Zuständigkeit der eidgenössis<strong>ch</strong>en Räte ergibt si<strong>ch</strong><br />
aus der allgemeinen Budgetkompetenz na<strong>ch</strong> Artikel 167 BV.<br />
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