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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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griffen regeln würden. Eine derartige Wirkung wäre unerwüns<strong>ch</strong>t und wird von den<br />

Initianten au<strong>ch</strong> gar ni<strong>ch</strong>t verlangt. Ferner ist ni<strong>ch</strong>t einzusehen, warum von zwei Spezialtexten<br />

über die Glei<strong>ch</strong>stellung der Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ter und der Behinderten der eine in<br />

Artikel 8 figurieren würde, der andere ausserhalb bliebe. Wir sind deshalb der Meinung,<br />

dass der Sinn der Volksinitiative s<strong>ch</strong>on in Artikel 8 BV enthalten ist.<br />

3.2.2 Eingliederung von Absatz 1<br />

Absatz 1 des Initiativtexts übernimmt inhaltli<strong>ch</strong> den Text von Artikel 8 Absatz 2<br />

BV. Da die Aufzählung der Kriterien bekanntli<strong>ch</strong> keinerlei Prioritäten setzt, hat die<br />

Tatsa<strong>ch</strong>e, dass, im Gegensatz zur Volksinitiative, das Alter im Text der neuen Verfassung<br />

vor der Spra<strong>ch</strong>e erwähnt wird, keine Bedeutung.<br />

Da Absatz 1 der Volksinitiative im geltenden Verfassungsre<strong>ch</strong>t bereits verankert ist,<br />

wird er somit gegenstandslos und kann aus dem Text, wel<strong>ch</strong>er dem Referendum unterstellt<br />

wird, gestri<strong>ch</strong>en werden.<br />

3.2.3 Eingliederung von Absatz 2<br />

Dieser Absatz erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, für die Glei<strong>ch</strong>stellung behinderter<br />

Mens<strong>ch</strong>en zu sorgen (erster Satz), und Massnahmen zur Beseitigung und zum<br />

Ausglei<strong>ch</strong> bestehender Bena<strong>ch</strong>teiligungen vorzusehen (zweiter Satz). In materieller<br />

Hinsi<strong>ch</strong>t gehört Absatz 2 in den Kontext von Artikel 8 Absatz 4 BV. Da der erste<br />

Satz von Absatz 2 der Initiative jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> in Artikel 8 Absatz 4 BV<br />

steht, muss er in diese Bestimmung eingefügt werden, und zwar als erster Satz von<br />

Artikel 8 Absatz 4 BV. Der zweite Satz von Absatz 2 der Initiative entspri<strong>ch</strong>t praktis<strong>ch</strong><br />

ganz dem geltenden Artikel 8 Absatz 4; da er jedo<strong>ch</strong> detaillierter ist, weil er<br />

ni<strong>ch</strong>t nur die Beseitigung, sondern au<strong>ch</strong> den Ausglei<strong>ch</strong> bestehender Bena<strong>ch</strong>teiligungen<br />

vorsieht, muss er den geltenden verfassungsmässigen Text ersetzen.<br />

Was die fehlerhaften Übersetzungen des Begriffs der Glei<strong>ch</strong>stellung im französis<strong>ch</strong>en<br />

und im italienis<strong>ch</strong>en Initiativtext angeht127, sind wir der Meinung, dass sie<br />

dur<strong>ch</strong> das vorliegende Verfahren ni<strong>ch</strong>t ri<strong>ch</strong>tiggestellt werden können. Es wurde<br />

nämli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>affen, um Irrtümer in den bereits von den Wählern unterzei<strong>ch</strong>neten<br />

Initiativtexten zu korrigieren. Umgekehrt ergibt si<strong>ch</strong> aus der Auslegung des<br />

Textes im Hinblick auf seine Entstehungsges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te selbst, dass Absatz 2 erster Satz<br />

die Glei<strong>ch</strong>stellung und ni<strong>ch</strong>t nur die Glei<strong>ch</strong>bere<strong>ch</strong>tigung meint128. 3.2.4 Eingliederung von Absatz 3<br />

Dieser Absatz garantiert neu ein subjektives Re<strong>ch</strong>t auf Zugang zu Anlagen und Leistungen,<br />

die für die Öffentli<strong>ch</strong>keit bestimmt sind. Da er nur die Behinderten meint 129,<br />

muss er, was die Systematik anbelangt, in diejenige Bestimmung integriert werden,<br />

127 Vgl. Ziff. 3.1.1.3.1<br />

128 Vgl. Ziff. 3.1.1.3.1 in fine<br />

129 Vgl. Ziff. 3.1.1.4<br />

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