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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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ung wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Familienlasten,<br />

Alter sowie Tod des Versorgers zählt die Invalidität. Das soziale Si<strong>ch</strong>erungssystem<br />

kommt zum Tragen, wenn ein bestimmtes Risiko eingetreten ist. Die Sozialversi<strong>ch</strong>erung<br />

knüpft «kausal» an der Ursa<strong>ch</strong>e für den Ausfall der Selbstversorgung<br />

an. Unabhängig von einer konkreten Bedürftigkeit entsteht ein Anspru<strong>ch</strong> auf eine<br />

typisierte, klar bestimmbare Versi<strong>ch</strong>erungsleistung 263. Bei der Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />

wie au<strong>ch</strong> bei der Altersversi<strong>ch</strong>erung wird bei einer allfälligen Unterdeckung<br />

der Lebenshaltungskosten bis zu einem sozialen Existenzminimum die Rente aufgestockt<br />

(Ergänzungsleistungen).<br />

2.2 Die Deckung des Invaliditätsrisikos<br />

Das Risiko der Invalidität wird dur<strong>ch</strong> vers<strong>ch</strong>iedene Sozialversi<strong>ch</strong>erungen gedeckt:<br />

dur<strong>ch</strong> die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung, die Unfallversi<strong>ch</strong>erung bei unfallbedingter Invalidität,<br />

die Militärversi<strong>ch</strong>erung und die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge. Im Vordergrund steht die<br />

Invaliditätsversi<strong>ch</strong>erung. Das Gesetz über die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung definiert in Artikel<br />

4 IVG Invalidität ursa<strong>ch</strong>en- und wirkungsbezogen als «die dur<strong>ch</strong> einen körperli<strong>ch</strong>en<br />

oder geistigen Gesundheitss<strong>ch</strong>aden als Folge von Geburtsgebre<strong>ch</strong>en, Krankheit<br />

oder Unfall verursa<strong>ch</strong>te, voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> bleibende oder längere Zeit dauernde<br />

Erwerbsunfähigkeit» 264. Im Vernehmlassungsentwurf der vierten IV-Revision werden<br />

die Formen der Behinderung präzisiert: neben den körperli<strong>ch</strong>en oder geistigen<br />

Gesundheitss<strong>ch</strong>äden werden die psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en als eigene Kategorie aufgezählt265. Die Gesetzgebung der Invalidenversi<strong>ch</strong>erung betra<strong>ch</strong>tet Behinderung unabhängig<br />

von den Ursa<strong>ch</strong>en und Formen als ein vornehmli<strong>ch</strong> ökonomis<strong>ch</strong>es Lebensbewältigungsproblem.<br />

Das Ausmass der Behinderung bestimmt si<strong>ch</strong> deshalb na<strong>ch</strong> den ökonomis<strong>ch</strong>en<br />

Auswirkungen im Erwerbsleben266. Die Renten werden für erwa<strong>ch</strong>sene<br />

Mens<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> dem Ausmass der Behinderung bere<strong>ch</strong>net, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> den ökonomis<strong>ch</strong>en<br />

Auswirkungen bemessen wird. Ist der Versi<strong>ch</strong>erte zu mindestens 40 Prozent<br />

invalid, so hat er Anspru<strong>ch</strong> auf eine Rente. Um den Invaliditätsgrad zu bestimmen,<br />

werden zwei hypothetis<strong>ch</strong>e Erwerbseinkommen zueinander in Beziehung gesetzt:<br />

Das hypothetis<strong>ch</strong>e Erwerbseinkommen na<strong>ch</strong> Eintritt der Invalidität wird ins<br />

Verhältnis gesetzt zum hypothetis<strong>ch</strong>en Erwerbseinkommen ohne Invalidität (vgl.<br />

Art. 28 Abs. 2 IVG) 267. Die Rente wird na<strong>ch</strong> dem Grad der Invalidität abgestuft und<br />

in drei Anspru<strong>ch</strong>skategorien unterteilt: ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent<br />

ergibt eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent bedeutet<br />

eine halbe Rente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent löst<br />

eine ganze Rente aus (Art. 28 Abs. 1 IVG).<br />

263 Ledigli<strong>ch</strong> die Hilfe der kantonalen Fürsorge ist «final» ausgeri<strong>ch</strong>tet in dem Sinne, dass<br />

auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Bedürfnisse der antragsstellenden Person massgebli<strong>ch</strong> sind.<br />

264 BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung, SR 831.20. Das Bundesgesetz<br />

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>ts (ATSG)<br />

gelangt dur<strong>ch</strong> die Verbindung seines Art. 8 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des IVG,<br />

den es abändert (vgl. Ziff. 8 des Anhangs) zu einem verglei<strong>ch</strong>baren Ergebnis<br />

(BBl 2000 5041).<br />

265 Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Vernehmlassungsentwurfes über die vierte IV-Revision vom<br />

4. Juli 2000. Die Aufzählung der Diskriminierungstatbestände in Art. 8 Abs. 2 BV,<br />

wel<strong>ch</strong>e von Verfassungs wegen verboten sind, enthält ebenfalls die drei Behinderungsarten:<br />

körperli<strong>ch</strong>e, geistige und psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Behinderung.<br />

266 Verglei<strong>ch</strong>e dazu die Ausführungen in Ziff. 3.3 über den Wehrpfli<strong>ch</strong>tersatz.<br />

267 SR 831.20; vgl. au<strong>ch</strong>. Art. 16 ATSG und die Aufhebung von Art. 28 Abs. 2, IVG<br />

(Ziff. 8 des Anhangs; BBl 2000 5041.<br />

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