Bbl 2001 1715 - admin.ch
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den, ohne dass ein (grosser) Zusatzaufwand entsteht. Der Sensibilisierung kommt<br />
für die Anliegen der Behinderten deshalb besonders grosse Bedeutung zu. Beispielhaft<br />
werden die wi<strong>ch</strong>tigsten Berei<strong>ch</strong>e genannt, die für die Teilnahme Behinderter am<br />
gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Leben und die Integration in die Gesells<strong>ch</strong>aft einen zentralen<br />
Stellenwert einnehmen: die sozialen Kontakte, die Bildung sowie die berufli<strong>ch</strong>e Tätigkeit,<br />
die eine mögli<strong>ch</strong>st ungehinderte Kommunikation und Mobilität voraussetzen<br />
(Abs. 2).<br />
Behinderte betra<strong>ch</strong>ten in der Regel behinderungsbedingte Eins<strong>ch</strong>ränkungen ihrer<br />
selbstbestimmten Lebensgestaltung als Bena<strong>ch</strong>teiligung. Als politis<strong>ch</strong>es Ziel soll<br />
deshalb wenn immer mögli<strong>ch</strong> und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> verantwortbar die Beseitigung sol<strong>ch</strong>er<br />
Bena<strong>ch</strong>teiligungen angestrebt werden. Normalerweise dürften gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />
Rahmenbedingungen, wel<strong>ch</strong>e die Unabhängigkeit Behinderter von der Hilfe dur<strong>ch</strong><br />
Drittpersonen erlauben und damit vom Gefühl befreien, von anderen Personen abhängig<br />
zu sein, oberstes Ziel bleiben. In vers<strong>ch</strong>iedenen Berei<strong>ch</strong>en werden Behinderte<br />
allerdings weiterhin auf die heute vielerorts gut funktionierende und wertvolle<br />
persönli<strong>ch</strong>e Hilfeleistung angewiesen sein. Sol<strong>ch</strong>e private Hilfen sollen dur<strong>ch</strong> das<br />
Gesetz ni<strong>ch</strong>t konkurrenziert werden.<br />
Art. 2 Begriffe<br />
Artikel 2 definiert die wi<strong>ch</strong>tigsten Begriffe für den Anwendungsberei<strong>ch</strong> dieses Gesetzesentwurfs.<br />
Er ums<strong>ch</strong>reibt in Absatz 1 den Begriff «Mens<strong>ch</strong> mit Behinderung».<br />
Die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung definiert ni<strong>ch</strong>t die Behinderung allgemein, sondern verwendet<br />
den Begriff «Invalidität». Das Bundesgesetz über die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />
versteht darunter:<br />
«die dur<strong>ch</strong> einen körperli<strong>ch</strong>en oder geistigen Gesundheitss<strong>ch</strong>aden als Folge<br />
von Geburtsgebre<strong>ch</strong>en, Krankheit oder Unfall verursa<strong>ch</strong>te, voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit». 141<br />
Diese Ums<strong>ch</strong>reibung ist hier aus zwei Gründen ni<strong>ch</strong>t zweckmässig: Zum einen wird<br />
an die Erwerbsfähigkeit angeknüpft. Dieser Ansatz ist zu eng; die gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />
Stellung der Mens<strong>ch</strong>en mit Behinderungen darf ni<strong>ch</strong>t bloss über die Erwerbsfähigkeit<br />
definiert werden. Zudem interessiert hier die Ursa<strong>ch</strong>e der Behinderung ni<strong>ch</strong>t.<br />
Im deuts<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>werbehindertengesetz wird die Behinderung wie folgt ums<strong>ch</strong>rieben<br />
(§ 3):<br />
«Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer ni<strong>ch</strong>t nur<br />
vorübergehenden Funktionsbeeinträ<strong>ch</strong>tigung, die auf einem regelwidrigen<br />
körperli<strong>ch</strong>en, geistigen oder seelis<strong>ch</strong>en Zustand beruht. Regelwidrig ist der<br />
Zustand, der von dem für das Lebensalter typis<strong>ch</strong>en abwei<strong>ch</strong>t. ....».<br />
141 BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung, SR 831.20, Art. 4 Abs. 1. Zuvor<br />
ist die Änderung vom 26. Juni 1998, die eine Ausdehnung auf psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Erkrankungen<br />
vorsah, in der Volksabstimmung ges<strong>ch</strong>eitert (BBl 1998 3479, 1999 7293). Die 4. IV-<br />
Revision greift diesen Punkt wieder auf und soll damit die heutige Praxis verankern. Das<br />
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>ts<br />
(ATSG) gelangt dur<strong>ch</strong> die Verbindung seines Art. 8 in Verbindung mit Art. 4<br />
Abs. 1 des IVG, den es abändert (vgl. Ziff. 8 des Anhangs) zu einem verglei<strong>ch</strong>baren Ergebnis<br />
(BBl 2000 5041).<br />
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