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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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den, ohne dass ein (grosser) Zusatzaufwand entsteht. Der Sensibilisierung kommt<br />

für die Anliegen der Behinderten deshalb besonders grosse Bedeutung zu. Beispielhaft<br />

werden die wi<strong>ch</strong>tigsten Berei<strong>ch</strong>e genannt, die für die Teilnahme Behinderter am<br />

gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Leben und die Integration in die Gesells<strong>ch</strong>aft einen zentralen<br />

Stellenwert einnehmen: die sozialen Kontakte, die Bildung sowie die berufli<strong>ch</strong>e Tätigkeit,<br />

die eine mögli<strong>ch</strong>st ungehinderte Kommunikation und Mobilität voraussetzen<br />

(Abs. 2).<br />

Behinderte betra<strong>ch</strong>ten in der Regel behinderungsbedingte Eins<strong>ch</strong>ränkungen ihrer<br />

selbstbestimmten Lebensgestaltung als Bena<strong>ch</strong>teiligung. Als politis<strong>ch</strong>es Ziel soll<br />

deshalb wenn immer mögli<strong>ch</strong> und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> verantwortbar die Beseitigung sol<strong>ch</strong>er<br />

Bena<strong>ch</strong>teiligungen angestrebt werden. Normalerweise dürften gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Rahmenbedingungen, wel<strong>ch</strong>e die Unabhängigkeit Behinderter von der Hilfe dur<strong>ch</strong><br />

Drittpersonen erlauben und damit vom Gefühl befreien, von anderen Personen abhängig<br />

zu sein, oberstes Ziel bleiben. In vers<strong>ch</strong>iedenen Berei<strong>ch</strong>en werden Behinderte<br />

allerdings weiterhin auf die heute vielerorts gut funktionierende und wertvolle<br />

persönli<strong>ch</strong>e Hilfeleistung angewiesen sein. Sol<strong>ch</strong>e private Hilfen sollen dur<strong>ch</strong> das<br />

Gesetz ni<strong>ch</strong>t konkurrenziert werden.<br />

Art. 2 Begriffe<br />

Artikel 2 definiert die wi<strong>ch</strong>tigsten Begriffe für den Anwendungsberei<strong>ch</strong> dieses Gesetzesentwurfs.<br />

Er ums<strong>ch</strong>reibt in Absatz 1 den Begriff «Mens<strong>ch</strong> mit Behinderung».<br />

Die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung definiert ni<strong>ch</strong>t die Behinderung allgemein, sondern verwendet<br />

den Begriff «Invalidität». Das Bundesgesetz über die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />

versteht darunter:<br />

«die dur<strong>ch</strong> einen körperli<strong>ch</strong>en oder geistigen Gesundheitss<strong>ch</strong>aden als Folge<br />

von Geburtsgebre<strong>ch</strong>en, Krankheit oder Unfall verursa<strong>ch</strong>te, voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit». 141<br />

Diese Ums<strong>ch</strong>reibung ist hier aus zwei Gründen ni<strong>ch</strong>t zweckmässig: Zum einen wird<br />

an die Erwerbsfähigkeit angeknüpft. Dieser Ansatz ist zu eng; die gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Stellung der Mens<strong>ch</strong>en mit Behinderungen darf ni<strong>ch</strong>t bloss über die Erwerbsfähigkeit<br />

definiert werden. Zudem interessiert hier die Ursa<strong>ch</strong>e der Behinderung ni<strong>ch</strong>t.<br />

Im deuts<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>werbehindertengesetz wird die Behinderung wie folgt ums<strong>ch</strong>rieben<br />

(§ 3):<br />

«Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer ni<strong>ch</strong>t nur<br />

vorübergehenden Funktionsbeeinträ<strong>ch</strong>tigung, die auf einem regelwidrigen<br />

körperli<strong>ch</strong>en, geistigen oder seelis<strong>ch</strong>en Zustand beruht. Regelwidrig ist der<br />

Zustand, der von dem für das Lebensalter typis<strong>ch</strong>en abwei<strong>ch</strong>t. ....».<br />

141 BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi<strong>ch</strong>erung, SR 831.20, Art. 4 Abs. 1. Zuvor<br />

ist die Änderung vom 26. Juni 1998, die eine Ausdehnung auf psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Erkrankungen<br />

vorsah, in der Volksabstimmung ges<strong>ch</strong>eitert (BBl 1998 3479, 1999 7293). Die 4. IV-<br />

Revision greift diesen Punkt wieder auf und soll damit die heutige Praxis verankern. Das<br />

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>ts<br />

(ATSG) gelangt dur<strong>ch</strong> die Verbindung seines Art. 8 in Verbindung mit Art. 4<br />

Abs. 1 des IVG, den es abändert (vgl. Ziff. 8 des Anhangs) zu einem verglei<strong>ch</strong>baren Ergebnis<br />

(BBl 2000 5041).<br />

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