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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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die Bedürfnisse der Behinderten ergeben. Der Zahlungsrahmen wird in einem separaten<br />

Bundesbes<strong>ch</strong>luss festgelegt. Verglei<strong>ch</strong>e im Übrigen die Erläuterungen zu Artikel<br />

17 des Gesetzesentwurfs in Ziffer 4.3.2.<br />

4.3.5 Organisatoris<strong>ch</strong>e Fragen<br />

Wir haben geprüft, ob es erforderli<strong>ch</strong> ist, ein unabhängiges Organ einzusetzen, und<br />

zwar im Sinne einer ständigen Verwaltungskommission, eines oder einer Delegierten<br />

bzw. eines oder einer Behindertenbeauftragten (dezentralisierte Lösung).<br />

Die den Behinderten nahestehenden Kreise wüns<strong>ch</strong>en ein Organ dieser Art. Es<br />

müsste aus formellen Gründen im Gesetz vorgesehen sein.<br />

Andere Kreise verlangen die S<strong>ch</strong>affung einer mit der neuen Aufgabe betrauten Spezialstelle<br />

in der zentralen Bundesverwaltung (zentrale Lösung). Im Gegensatz zur<br />

dezentralen bedarf die zentrale Lösung keiner gesetzli<strong>ch</strong>en Grundlage.<br />

Es sei vorerst darauf hingewiesen, dass das mit der neuen Aufgabe befasste, wie<br />

au<strong>ch</strong> immer bes<strong>ch</strong>affene Organ eng mit den bereits bestehenden kantonalen und privaten<br />

Organisationen zusammenarbeiten wird, verfügen do<strong>ch</strong> diese Organisationen<br />

über das Wissen, die Erfahrung und die Kenntnisse, die für eine wirksame Förderungspolitik<br />

zu Gunsten der Behinderten unbedingt erforderli<strong>ch</strong> sind.<br />

Die dezentrale Lösung hätte den Vorteil, dass sie der neuen Aufgabe, deren Bedeutung<br />

und Einsatz für die Behinderten wesentli<strong>ch</strong> sind, eine besondere Legitimität<br />

verleihen würde. Um einsatzfähig zu sein, sollte ein dezentralisiertes Organ über ein<br />

gut dotiertes Sekretariat verfügen. Die dezentralisierte Lösung hat allerdings folgende<br />

Na<strong>ch</strong>teile: Verzettelung der Kräfte und Gefahr von Doppelspurigkeiten mit den<br />

Verwaltungsstellen, die si<strong>ch</strong> bereits mit der Förderung der Behinderteninteressen<br />

befassen (beispielsweise das Bundesamt für Sozialversi<strong>ch</strong>erungen, das Eidgenössis<strong>ch</strong>e<br />

Personalamt, das Bundesamt für Verkehr), Aufblähen des Verwaltungsapparates<br />

und s<strong>ch</strong>werfällige Führung, wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong> höhere Kosten.<br />

Die zentrale Lösung (selbstständige Stelle oder Anbindung an eine bestehende Einheit)<br />

bietet folgende Vorteile: erlei<strong>ch</strong>terter Zugang zu Informationen, Mögli<strong>ch</strong>keit,<br />

frühzeitig und konkret in das Gesetzgebungs- oder Bes<strong>ch</strong>lussfassungsverfahren einzugreifen,<br />

fortges<strong>ch</strong>rittene Zusammenarbeit, Nähe zu den mit den Dossiers befassten<br />

Verwaltungsorganen (Verkehr, Kommunikation, Bauwesen).<br />

Angesi<strong>ch</strong>ts dieser Umstände optieren wir für die zentrale Lösung, die eine umfassendere<br />

Problemlösung erlaubt.<br />

Für den Fall, dass diese Lösung getroffen wird, obliegt die interne Zuordnung der<br />

Aufgaben und der Ents<strong>ch</strong>eidkompetenzen dem Bundesrat (Art. 43 und 47 des Regierungs-<br />

und Verwaltungsorganisationsgesetzes164). Aus einem ersten Gedankenaustaus<strong>ch</strong><br />

in der Verwaltung geht hervor, dass bei der Integration der Behinderten erhebli<strong>ch</strong>e<br />

Übers<strong>ch</strong>neidungen mit den traditionellen Politikberei<strong>ch</strong>en des Eidgenössis<strong>ch</strong>en<br />

Departements des Innern bestehen, dem unter anderem die Verbesserung der<br />

sozialen Bedingungen für das Wohlbefinden der Mens<strong>ch</strong>en in der S<strong>ch</strong>weiz aufgetragen<br />

ist. Unter diesem Titel wa<strong>ch</strong>t es, in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Organisationsverordnung<br />

für das Eidgenössis<strong>ch</strong>e Departement des Innern vom 28. Juni<br />

164 SR 172.010<br />

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