Bbl 2001 1715 - admin.ch
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versi<strong>ch</strong>erung und der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge, gewählt. Sie dient namentli<strong>ch</strong> der Gewährleistung<br />
eines würdigen Lebens und entspri<strong>ch</strong>t dem Empfinden sozialer Gere<strong>ch</strong>tigkeit.<br />
Diese soziale Säule ist als Massnahme zur «Beseitigung von Bena<strong>ch</strong>teiligungen<br />
der behinderten Personen» zu betra<strong>ch</strong>ten und sie erfüllt bereits einen wi<strong>ch</strong>tigen<br />
Teil des Auftrags von Artikel 8 Absatz 4 BV.<br />
Diesem ersten Ansatz muss ein zweiter beigestellt werden, der den umgebenden<br />
Rahmen betrifft, um die Umstände und Hindernisse des Umfeldes, die Behinderte<br />
belasten, zu bekämpfen. Gemäss diesem zweiten Ansatz zielen die staatli<strong>ch</strong>en Massnahmen<br />
auf die Gesells<strong>ch</strong>aft insgesamt und die von ihr ges<strong>ch</strong>affenen Rahmenbedingungen.<br />
Die Massnahmen zielen darauf, die Rahmenbedingungen zu beeinflussen<br />
und die Bedürfnisse aller Mitglieder der Gesells<strong>ch</strong>aft zu berücksi<strong>ch</strong>tigen und zu verhindern,<br />
dass jene Personen, die ni<strong>ch</strong>t in jeder Hinsi<strong>ch</strong>t den allgemeinen Normen<br />
entspre<strong>ch</strong>en, marginalisiert und ausges<strong>ch</strong>lossen werden. Mit andern Worten zielt der<br />
«umgebungsbezogene» Ansatz auf den allgemeinen Rahmen des gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Lebens. Von den Massnahmen, die gestützt auf diesen Ansatz ergriffen werden,<br />
profitieren im Übrigen ni<strong>ch</strong>t nur dauerhaft behinderte Personen, sondern au<strong>ch</strong> alle<br />
jene, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt vorübergehend einen Teil ihrer Fähigkeiten<br />
verlieren.<br />
Der vorliegende Gesetzesentwurf gründet auf diesem zweiten Ansatz. Er strebt namhafte<br />
Verbesserungen an, namentli<strong>ch</strong> betreffend des Zugangs zu Bauten, die für die<br />
Öffentli<strong>ch</strong>keit bestimmt sind, des Transportwesens und der Dienstleistungen. Gestützt<br />
auf die Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes ist eine Weiterentwicklung<br />
dieser Politik denkbar.<br />
S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist festzustellen, dass der Entwurf eine gemis<strong>ch</strong>te Lösung darstellt, der<br />
einerseits den Erlass eines Spezialgesetzes vorsieht, das wi<strong>ch</strong>tige Begriffe ums<strong>ch</strong>reibt<br />
und einige Massnahmen im Berei<strong>ch</strong> der Bundeskompetenzen vorsieht, anderseits<br />
ändert er aber au<strong>ch</strong> geltende Gesetze.<br />
4.3 Erläuterungen zum Entwurf<br />
4.3.1 Allgemeine Präsentation<br />
Der Gesetzesentwurf ist in fünf Abs<strong>ch</strong>nitte unterteilt.<br />
Der 1. Abs<strong>ch</strong>nitt enthält allgemeine Bestimmungen, die insbesondere der Auslegung<br />
des Gesetzes dienen und den Geltungsberei<strong>ch</strong> ums<strong>ch</strong>reiben.<br />
Der 2. Abs<strong>ch</strong>nitt enthält die zentralen Bestimmungen des Entwurfs: Artikel 5 konkretisiert<br />
die Aufgaben von Bund und Kantonen und präzisiert, bezügli<strong>ch</strong> der allgemeinen<br />
Definition der Bena<strong>ch</strong>teiligung, dass die Förderungsmassnahmen selbst keine<br />
Diskriminierungen darstellen; Artikel 6 weitet das Prinzip des Diskriminierungsverbots<br />
(besonders s<strong>ch</strong>were Unglei<strong>ch</strong>behandlung) auf die Privaten aus, die ihre<br />
Dienstleistungen öffentli<strong>ch</strong> anbieten; s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Artikel 7, der den Angelpunkt des<br />
Gesetzesentwurfs bildet; er sieht Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e zur Dur<strong>ch</strong>setzung der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Glei<strong>ch</strong>stellungsverpfli<strong>ch</strong>tungen vor, während Artikel 8 das Verhältnismässigkeitsprinzip<br />
konkretisiert und damit die Wirkung von Artikel 7 begrenzt. Diese Instrumente<br />
sollen die mit dem Vollzug des Re<strong>ch</strong>ts zusammenhängenden, oft als unüberwindbar<br />
gehaltenen S<strong>ch</strong>wierigkeiten zu meistern erlauben und ein vernünftiges<br />
Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>t zwis<strong>ch</strong>en den vers<strong>ch</strong>iedenen Interessen gewährleisten.<br />
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