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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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versi<strong>ch</strong>erung und der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge, gewählt. Sie dient namentli<strong>ch</strong> der Gewährleistung<br />

eines würdigen Lebens und entspri<strong>ch</strong>t dem Empfinden sozialer Gere<strong>ch</strong>tigkeit.<br />

Diese soziale Säule ist als Massnahme zur «Beseitigung von Bena<strong>ch</strong>teiligungen<br />

der behinderten Personen» zu betra<strong>ch</strong>ten und sie erfüllt bereits einen wi<strong>ch</strong>tigen<br />

Teil des Auftrags von Artikel 8 Absatz 4 BV.<br />

Diesem ersten Ansatz muss ein zweiter beigestellt werden, der den umgebenden<br />

Rahmen betrifft, um die Umstände und Hindernisse des Umfeldes, die Behinderte<br />

belasten, zu bekämpfen. Gemäss diesem zweiten Ansatz zielen die staatli<strong>ch</strong>en Massnahmen<br />

auf die Gesells<strong>ch</strong>aft insgesamt und die von ihr ges<strong>ch</strong>affenen Rahmenbedingungen.<br />

Die Massnahmen zielen darauf, die Rahmenbedingungen zu beeinflussen<br />

und die Bedürfnisse aller Mitglieder der Gesells<strong>ch</strong>aft zu berücksi<strong>ch</strong>tigen und zu verhindern,<br />

dass jene Personen, die ni<strong>ch</strong>t in jeder Hinsi<strong>ch</strong>t den allgemeinen Normen<br />

entspre<strong>ch</strong>en, marginalisiert und ausges<strong>ch</strong>lossen werden. Mit andern Worten zielt der<br />

«umgebungsbezogene» Ansatz auf den allgemeinen Rahmen des gesells<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Lebens. Von den Massnahmen, die gestützt auf diesen Ansatz ergriffen werden,<br />

profitieren im Übrigen ni<strong>ch</strong>t nur dauerhaft behinderte Personen, sondern au<strong>ch</strong> alle<br />

jene, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt vorübergehend einen Teil ihrer Fähigkeiten<br />

verlieren.<br />

Der vorliegende Gesetzesentwurf gründet auf diesem zweiten Ansatz. Er strebt namhafte<br />

Verbesserungen an, namentli<strong>ch</strong> betreffend des Zugangs zu Bauten, die für die<br />

Öffentli<strong>ch</strong>keit bestimmt sind, des Transportwesens und der Dienstleistungen. Gestützt<br />

auf die Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes ist eine Weiterentwicklung<br />

dieser Politik denkbar.<br />

S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist festzustellen, dass der Entwurf eine gemis<strong>ch</strong>te Lösung darstellt, der<br />

einerseits den Erlass eines Spezialgesetzes vorsieht, das wi<strong>ch</strong>tige Begriffe ums<strong>ch</strong>reibt<br />

und einige Massnahmen im Berei<strong>ch</strong> der Bundeskompetenzen vorsieht, anderseits<br />

ändert er aber au<strong>ch</strong> geltende Gesetze.<br />

4.3 Erläuterungen zum Entwurf<br />

4.3.1 Allgemeine Präsentation<br />

Der Gesetzesentwurf ist in fünf Abs<strong>ch</strong>nitte unterteilt.<br />

Der 1. Abs<strong>ch</strong>nitt enthält allgemeine Bestimmungen, die insbesondere der Auslegung<br />

des Gesetzes dienen und den Geltungsberei<strong>ch</strong> ums<strong>ch</strong>reiben.<br />

Der 2. Abs<strong>ch</strong>nitt enthält die zentralen Bestimmungen des Entwurfs: Artikel 5 konkretisiert<br />

die Aufgaben von Bund und Kantonen und präzisiert, bezügli<strong>ch</strong> der allgemeinen<br />

Definition der Bena<strong>ch</strong>teiligung, dass die Förderungsmassnahmen selbst keine<br />

Diskriminierungen darstellen; Artikel 6 weitet das Prinzip des Diskriminierungsverbots<br />

(besonders s<strong>ch</strong>were Unglei<strong>ch</strong>behandlung) auf die Privaten aus, die ihre<br />

Dienstleistungen öffentli<strong>ch</strong> anbieten; s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Artikel 7, der den Angelpunkt des<br />

Gesetzesentwurfs bildet; er sieht Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e zur Dur<strong>ch</strong>setzung der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Glei<strong>ch</strong>stellungsverpfli<strong>ch</strong>tungen vor, während Artikel 8 das Verhältnismässigkeitsprinzip<br />

konkretisiert und damit die Wirkung von Artikel 7 begrenzt. Diese Instrumente<br />

sollen die mit dem Vollzug des Re<strong>ch</strong>ts zusammenhängenden, oft als unüberwindbar<br />

gehaltenen S<strong>ch</strong>wierigkeiten zu meistern erlauben und ein vernünftiges<br />

Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>t zwis<strong>ch</strong>en den vers<strong>ch</strong>iedenen Interessen gewährleisten.<br />

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