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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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ihres Handicaps ni<strong>ch</strong>t in der Lage sind, öffentli<strong>ch</strong>e Veranstaltungen zu besu<strong>ch</strong>en<br />

(namentli<strong>ch</strong> Seh- und Hörbehinderte). Für das Fernsehen wird gegenwärtig über eine<br />

bestimmte Quote von Sendungen verhandelt, die untertitelt bzw. mit Erklärungen<br />

in Gebärdenspra<strong>ch</strong>e versehen werden sollen.<br />

Frankrei<strong>ch</strong><br />

Von der Fernsehgebühr sind unter bestimmten Voraussetzungen Personen befreit,<br />

deren Behinderung es ihnen verunmögli<strong>ch</strong>t, selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.<br />

Ebenso wird die Carte France Télécom Blinden zu Vorzugsbedingungen abgegeben.<br />

Mit te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Massnahmen (Blinkli<strong>ch</strong>ter, zusätzli<strong>ch</strong>e Klingelzei<strong>ch</strong>en, Verstärker<br />

usw.) sorgt France-Télécom ferner dafür, dass Seh- und/oder Hörbehinderten<br />

der Gebrau<strong>ch</strong> des Telefons ermögli<strong>ch</strong>t bzw. erlei<strong>ch</strong>tert wird. Im Fernsehen sind gewisse<br />

Sendungen bereits seit 1983 im Interesse der hörbehinderten Zus<strong>ch</strong>auer untertitelt.<br />

Für die Angebote der öffentli<strong>ch</strong>en Verwaltung und anderer öffentli<strong>ch</strong>er Anstalten<br />

im Internet sind in einem Runds<strong>ch</strong>reiben der Regierung vom Oktober 1999<br />

besondere Empfehlungen an die Webmasters für eine behindertengere<strong>ch</strong>te Ausgestaltung<br />

ihrer Informationen formuliert worden.<br />

Italien<br />

Ausser einer Befreiung von den Gebühren auf Vertragsabs<strong>ch</strong>lüssen in der Mobiltelefonie<br />

sind keine besonderen Massnahmen zu Gunsten Behinderter vorgesehen.<br />

Österrei<strong>ch</strong><br />

Behinderte sind unter gewissen Voraussetzungen von Telefon-, Radio- und Fernsehgebühren<br />

befreit.<br />

Spanien<br />

Ein Königli<strong>ch</strong>es Dekret 1736/1998 mit wel<strong>ch</strong>em das Telekommunikationsgesetz genehmigt<br />

wurde, s<strong>ch</strong>reibt vor, dass Behinderte die Fernmeldedienste zu den glei<strong>ch</strong>en<br />

Bedingungen in Anspru<strong>ch</strong> nehmen können wie andere Benützer. Für Andalusien<br />

s<strong>ch</strong>reibt ein regionales Gesetz den öffentli<strong>ch</strong>en Sendeunternehmen vor, te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e<br />

Massnahmen zu treffen, um die Übersetzung ihrer Sendungen in S<strong>ch</strong>rift oder Gebärden<br />

zu gewährleisten. Privaten Sendern werden entspre<strong>ch</strong>ende Vorkehren empfohlen.<br />

Grossbritannien<br />

Das Staatssekretariat kann in Übereinstimmung mit dem S<strong>ch</strong>atzkanzleramt finanzielle<br />

Beihilfen für die Entwicklung von behindertengere<strong>ch</strong>ten Telekommunikationseinri<strong>ch</strong>tungen<br />

oder die Verbesserung bestehender Anlagen ausri<strong>ch</strong>ten. Eine<br />

im Broadcasting Act 1996 eingesetzte Kommission wird zudem beauftragt, einen<br />

Kodex über die Anpassung der Radio- und Fernsehdienste an die Bedürfnisse Behinderter<br />

auszuarbeiten. Als Minimum wird die Verpfli<strong>ch</strong>tung vorgesehen, dass innerhalb<br />

von 10 Jahren seit Beginn der Digitalisierung der Ausstrahlungen 50% der<br />

für Hörbehinderte geeigneten Programme zu untertiteln sind und 10% der Programme<br />

mit Erläuterungen für Sehbehinderte versehen werden.<br />

S<strong>ch</strong>weden<br />

Das s<strong>ch</strong>wedis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t sieht finanzielle Unterstützungsmassnahmen für die Ausrüstung<br />

mit Teletext, für die Übersetzung in Brailles<strong>ch</strong>rift sowie in Gebärdenspra<strong>ch</strong>e<br />

vor.<br />

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