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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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3.4 Antrag: Ablehnung der Initiative und Vorlage<br />

eines indirekten Gegenentwurfs<br />

Wie wir weiter oben gesehen haben, würde die Umsetzung des subjektiven Re<strong>ch</strong>ts,<br />

das, vorbehältli<strong>ch</strong> der Zumutbarkeit, einen Zugang zu Bauten und Anlagen oder die<br />

Inanspru<strong>ch</strong>nahme von Einri<strong>ch</strong>tungen und Leistungen, die für die Öffentli<strong>ch</strong>keit bestimmt<br />

sind, gewährleistet, praktis<strong>ch</strong>e, s<strong>ch</strong>wierig zu lösende Probleme stellen; damit<br />

verbunden wären gravierende Kostenfolgen für viele Privatpersonen, Firmen und<br />

private Organisationen, sowie s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für die Gemeinden, die Kantone und<br />

den Bund. Ferner s<strong>ch</strong>afft die Unbere<strong>ch</strong>enbarkeit der Verpfli<strong>ch</strong>tungen, wel<strong>ch</strong>e die<br />

Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung allenfalls aus diesem Re<strong>ch</strong>t ableiten würde, eine Re<strong>ch</strong>tsunsi<strong>ch</strong>erheit,<br />

die Eigentümern und Leistungserbringern, seien sie nun Privatpersonen oder<br />

Gemeinwesen, kaum zumutbar wäre. Die Gewährleistung eines subjektiven Re<strong>ch</strong>ts<br />

auf Stufe Verfassung ist in einem derart komplexen Berei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t der ri<strong>ch</strong>tige Weg,<br />

um die Glei<strong>ch</strong>stellung zu fördern. Genau diese Überlegungen haben uns im Übrigen<br />

bewogen, bei den parlamentaris<strong>ch</strong>en Beratungen zu Artikel 8 Absatz 4 BV denjenigen<br />

Anträgen zu opponieren, die auf die Einführung eines subjektives Re<strong>ch</strong>ts auf<br />

Verfassungsebene abzielten136. Aus ähnli<strong>ch</strong>en Gründen wäre es ni<strong>ch</strong>t angemessen, der Volksinitiative einen direkten<br />

Gegenvors<strong>ch</strong>lag entgegenzusetzen, das heisst einen Text mit Verfassungsrang,<br />

na<strong>ch</strong>dem eine Gesetzgebung zu Gunsten der Glei<strong>ch</strong>stellung der Behinderten in der<br />

geltenden Verfassung bereits eine genügende Grundlage findet137. Um dem eigentli<strong>ch</strong>en Ziel der Volksinitiative, nämli<strong>ch</strong> die Förderung der Glei<strong>ch</strong>stellung<br />

der Behinderten – ein Ziel, wel<strong>ch</strong>es wir vollumfängli<strong>ch</strong> unterstützen – gere<strong>ch</strong>t<br />

zu werden, ers<strong>ch</strong>eint uns die Ausarbeitung eines Gesetzes die ri<strong>ch</strong>tige Lösung.<br />

Ein Bundesgesetz hat den Vorteil, dass es die Berei<strong>ch</strong>e, in wel<strong>ch</strong>en ein Handlungsbedarf<br />

gegeben ist, konkret festlegt; ferner definiert es die Tragweite der Massnahmen,<br />

konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und bestimmt den<br />

Rhythmus der erforderli<strong>ch</strong>en Anpassungen. In allen diesen Fragen ergibt si<strong>ch</strong> politis<strong>ch</strong>er<br />

Handlungsbedarf, somit ist es au<strong>ch</strong> in erster Linie Sa<strong>ch</strong>e des Gesetzgebers,<br />

darüber zu befinden.<br />

Somit beantragen wir den Räten, die Volksinitiative «Glei<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te für Behinderte»<br />

abzulehnen, und einen indirekten Gegenvors<strong>ch</strong>lag in der Form eines Gesetzes,<br />

das den Gesetzgebungsauftrag von Artikel 8 Absatz 4 BV umsetzt, vorzulegen.<br />

4 Indirekter Gegenentwurf:<br />

Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Beseitigung<br />

von Bena<strong>ch</strong>teiligungen von Mens<strong>ch</strong>en mit Behinderungen<br />

(Behindertenglei<strong>ch</strong>stellungsgesetz)<br />

4.1 Vorentwurf und Vernehmlassung 2000<br />

4.1.1 Vorentwurf<br />

Im Dezember 1999 haben wir das EJPD beauftragt, den Vorentwurf für ein Gesetz<br />

auszuarbeiten, das den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV konkretisiert.<br />

Der Vorentwurf wurde im Laufe der ersten Hälfte des Jahres vorbereitet und Anfang<br />

136 AB 1998 NR 678; SR 992<br />

137 Vgl. Ziff. 8.1.1<br />

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