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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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profitieren. Die Kantone NW und VD fordern ein System mit degressivem Abzug,<br />

während die Kantone BS und LU dies ausdrückli<strong>ch</strong> ablehnen.<br />

Anpassungsfristen für den öffentli<strong>ch</strong>en Verkehr<br />

Die vorges<strong>ch</strong>lagenen Anpassungsfristen werden von se<strong>ch</strong>s insbesondere behinderten<br />

Kreisen nahe stehenden Organisationen ausdrückli<strong>ch</strong> gebilligt. Hingegen sind die<br />

Fristen für zahlrei<strong>ch</strong>e Kantone (AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, SH, SZ, UR, VD,<br />

ZH), die FDP, den S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Städteverband und eine andere interessierte Organisation<br />

zu kurz, und die Anpassungen wären nur unter Inkaufnahme unverhältnismässiger<br />

Kosten mögli<strong>ch</strong>. Die Änderungsvors<strong>ch</strong>läge bes<strong>ch</strong>lagen in erster Linie<br />

die Verlängerung und die Flexibilität der Fristen (vor allem BL, BE, GR, OW, UR,<br />

VD, ZG, ZH), den Verzi<strong>ch</strong>t auf eine Anpassungspfli<strong>ch</strong>t für Bauten, Anlagen und<br />

Fahrzeuge im öffentli<strong>ch</strong>en Verkehr und die Einführung einer Unters<strong>ch</strong>eidung zwis<strong>ch</strong>en<br />

den vers<strong>ch</strong>iedenen Fahrzeugtypen (vor allem FR). S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>lagen der<br />

Kanton SH, die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs, die<br />

SVP und zwei interessierte Organisationen vor, dass der Entwurf überhaupt keine<br />

Anpassungsfrist vors<strong>ch</strong>lägt.<br />

4.1.3 Überarbeitungen des Vorentwurfs<br />

Vergli<strong>ch</strong>en mit dem Vorentwurf bringt der Gesetzesentwurf zwei Neuerungen: Die<br />

Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e (Art. 7, vorgesehen erst bei Variante 2 des Vorentwurfs) und die<br />

Finanzhilfen des Bundes an die dur<strong>ch</strong> den Gesetzesentwurf verursa<strong>ch</strong>ten zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

Kosten (Art. 17).<br />

Im Übrigen wurde der Vorentwurf namentli<strong>ch</strong> in den folgenden Punkten überarbeitet:<br />

– Er wurde mit einem neuen, kurzen Titel versehen, der auf den Gesetzeszweck<br />

hinweist (Glei<strong>ch</strong>stellung zwis<strong>ch</strong>en Behinderten und Ni<strong>ch</strong>tbehinderten).<br />

– Die Definition des Gesetzeszwecks (Art. 1) wurde stärker an die Perspektive<br />

von Artikel 8 Absatz 4 BV angegli<strong>ch</strong>en (Glei<strong>ch</strong>stellung an Stelle von Integration).<br />

– Der Artikel über die Begriffsbestimmungen (Art. 2) umfasst nun au<strong>ch</strong> die<br />

Ums<strong>ch</strong>reibungen der Bena<strong>ch</strong>teiligung im Allgemeinen (alter Art. 4 Abs. 2),<br />

und im Besonderen (alter Art. 5 Abs. 1 und 2); er definiert ebenfalls den Begriff<br />

des Erneuerns (bislang ni<strong>ch</strong>t definiert).<br />

– Der Artikel über den Geltungsberei<strong>ch</strong> (Art. 3) wurde einerseits in dreierlei<br />

Hinsi<strong>ch</strong>t ausgeweitet: 1. Er zählt aus Gründen der Systemlogik alle vom<br />

Entwurf anvisierten und seinen allgemeinen Prinzipien unterstellten Berei<strong>ch</strong>e<br />

auf (somit au<strong>ch</strong> die Zivilluftfahrt, die Arbeitsverhältnisse des Bundespersonals);<br />

2. Er umfasst Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen; 3. Er hebt<br />

die quantitativen Restriktionen bezügli<strong>ch</strong> Grösse und Anzahl Plätze auf, da<br />

für die Mehrheit der befragten Stellen sie ni<strong>ch</strong>t als gere<strong>ch</strong>tfertigt oder geeignet<br />

fanden; anderseits wurde der Geltungsberei<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> begrenzt, und zwar<br />

insofern, als das Gesetz Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit<br />

weniger als 9 Plätzen ni<strong>ch</strong>t mehr einbezieht.<br />

– Ein neuer Artikel behält weitergehende kantonale Bestimmungen vor (Art. 3a).<br />

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