Bbl 2001 1715 - admin.ch
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2000165, über den S<strong>ch</strong>utz der sozialen Risiken sowie über den Kampf gegen die Diskriminierung<br />
und die Förderung der Chancenglei<strong>ch</strong>heit (Art. 1 Abs. 2 lit. a und f).<br />
Ferner weisen die Aufgaben, deren Vollzug dem Bund obliegen sollen (Informationskampagnen,<br />
Förderung der Glei<strong>ch</strong>stellung mit Programmen, die auf die Integration<br />
der Behinderten in die sozialen Strukturen geri<strong>ch</strong>tet sind, Beratungstätigkeit),<br />
Ähnli<strong>ch</strong>keiten mit sol<strong>ch</strong>en auf, die in die Vollzugskompetenz des Departements<br />
des Innern gehören; dies könnte willkommene Synergien freisetzen und zwis<strong>ch</strong>en<br />
den betroffenen Verwaltungen eine optimale Koordination gewährleisten. So<br />
ist vorgesehen, den Vollzug der neuen Aufgaben dem Bundesamt für Sozialversi<strong>ch</strong>erung<br />
zu übertragen, was erlaubt, die Koordination der beiden politis<strong>ch</strong>en Ansatzpunkte<br />
bei der Beseitigung von Bena<strong>ch</strong>teiligungen Behinderter (individueller<br />
Ansatz, Rahmenbedingungen) si<strong>ch</strong>erzustellen. Dieses Amt wird au<strong>ch</strong> für die Koordination<br />
der Ents<strong>ch</strong>eide anderer Amtsstellen besorgt sein.<br />
Für die finanziellen und personellen Auswirkungen dieser neuen Aufgaben wird auf<br />
die Ziffer 5.2.2 verwiesen.<br />
4.4 Weitere Gesetzesrevisionen<br />
4.4.1 Allgemeines<br />
Weitere, zur Zeit laufende Gesetzesrevisionen, tragen zur Umsetzung einer Politik<br />
der Glei<strong>ch</strong>stellung und der Integration der Behinderten bei. Wir rufen an dieser<br />
Stelle die wi<strong>ch</strong>tigen Revisionen kurz in Erinnerung, die bereits Gegenstand von Anträgen<br />
im Parlament waren oder die no<strong>ch</strong> in dieser Legislatur zur Beratung gelangen.<br />
Ferner werden zur Zeit im Arbeitsberei<strong>ch</strong> Massnahmen auf ihre Eignung zur<br />
Integration von Behinderten geprüft.<br />
4.4.2 Revision des Bundesgesetzes über die Berufsbildung<br />
Der Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung 166, das unter anderem<br />
zum Ziel hat, den Ausglei<strong>ch</strong> der Bildungs<strong>ch</strong>ancen zu fördern und zu entwickeln<br />
(Art. 3 lit. c), bildet die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlagen im Hinblick auf vollständige<br />
und gezielte Bildungsangebote. So erlaubt die verbesserte Differenzierung zwis<strong>ch</strong>en<br />
Grundbildung (Berufslehre, berufspraktis<strong>ch</strong>e Ausbildung, Berufsfa<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ulen, Berufsmaturität),<br />
der höheren Berufsbildung (Berufsprüfungen, höhere Fa<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ulen)<br />
und der berufsorientierten Weiterbildung eine angemessenere Antwort auf die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en<br />
Bedürfnisse und Forderungen. Die Gestaltung einer grösseren Dur<strong>ch</strong>lässigkeit<br />
zwis<strong>ch</strong>en den vers<strong>ch</strong>iedenen Bildungsri<strong>ch</strong>tungen (Grundsatz, wona<strong>ch</strong> es<br />
kein Diplom ohne Ans<strong>ch</strong>luss gibt), die Einführung vers<strong>ch</strong>iedener Bewertungsmethoden<br />
und -instrumente (Verzi<strong>ch</strong>t auf Prüfung im strengen Sinne des Wortes zu<br />
Gunsten von Qualifikationsverfahren) und die Mögli<strong>ch</strong>keit, von der übli<strong>ch</strong>en Bildungsdauer<br />
abzuwei<strong>ch</strong>en (Art. 14 Abs. 2) sind ebenfalls Bestimmungen, die zur Anpassungsfähigkeit<br />
der neuen Regelung über die Berufsbildung beitragen. Diese Regelung<br />
ist au<strong>ch</strong> zum Vorteil der behinderten Personen, deren Bildungsweg oft<br />
165 SR 172.212.1; AS 2000 1837<br />
166 Bots<strong>ch</strong>aft vom 6. September 2000 zu einen neuen Gesetz über die Berufsbildung,<br />
BBl 2000 5686.<br />
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