Bbl 2001 1715 - admin.ch
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Revision sind bereits Anreizsysteme geprüft 198, in diesem Zusammenhang jedo<strong>ch</strong><br />
vor allem aus Kostengründen und wegen Unklarheit über die Wirkung der Instrumente<br />
ni<strong>ch</strong>t weiterverfolgt worden. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe prüft die<br />
Frage vertieft und wird im Sommer <strong>2001</strong> einen Beri<strong>ch</strong>t zu dieser Thematik vorlegen<br />
199.<br />
5.5 Praktis<strong>ch</strong>e Aspekte des Vollzugs<br />
Das neue Gesetz definiert die Minimalstandards für Sa<strong>ch</strong>berei<strong>ch</strong>e (öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr,<br />
Bauwesen, Fernmeldewesen, S<strong>ch</strong>ulwesen), die bereits einer staatli<strong>ch</strong>en Regelung<br />
von Bund oder Kantonen unterworfen sind. Es erfasst weder neue Berei<strong>ch</strong>e<br />
no<strong>ch</strong> definiert es neue Verfahren. So bringt die Definition der Bena<strong>ch</strong>teiligungen,<br />
au<strong>ch</strong> wenn sie den bestehenden Regelungen eine offenere Perspektive verleiht, weil<br />
ihre Anwendung inskünftig au<strong>ch</strong> den Bedürfnissen der Behinderten Re<strong>ch</strong>nung tragen<br />
muss, keine neuen Verfahren, sondern perfektioniert die bereits bestehenden.<br />
Der Gesetzesvollzug erfordert somit keine besonderen Verwaltungsinstanzen oder<br />
-verfahren; sie würden bloss Doppelspurigkeiten zu den bereits bestehenden verursa<strong>ch</strong>en.<br />
Im Gegenteil, die Interessen der Behinderten werden im Rahmen der ordentli<strong>ch</strong>en<br />
Verfahren berücksi<strong>ch</strong>tigt, namentli<strong>ch</strong> bei den Baubewilligungs- und<br />
Plangenehmigungsverfahren sowie bei der Konzessionserteilung. Der Grundsatz der<br />
Koordination der Verfahren wird insofern gewahrt, als die mit der Grundsatzfrage<br />
befasste Behörde au<strong>ch</strong> die Angemessenheit und die Konformität der Anlagen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
der Bedürfnisse der Behinderten zu prüfen hat.<br />
Was die Verfahrensdauer anbelangt, sollte sie na<strong>ch</strong> einer gewissen Übergangszeit<br />
ni<strong>ch</strong>t allein deswegen länger werden, weil den neuen gesetzli<strong>ch</strong>en Erfordernissen im<br />
Bauberei<strong>ch</strong> oder im Berei<strong>ch</strong> des Leistungsangebots Re<strong>ch</strong>nung zu tragen ist. In dieser<br />
Hinsi<strong>ch</strong>t erlaubt die Handhabung der grosszügigen Übergangsfristen den Unternehmern,<br />
die konkret zu ergreifenden Massnahmen vorzuziehen, um ihre Bauten re<strong>ch</strong>tzeitig<br />
den Bedürfnissen der Behinderten anzupassen.<br />
Es ist vorgesehen, dass der Bund neue te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Normen erlässt. Diese Bestimmungen<br />
werden na<strong>ch</strong> Anhörung mit den betroffenen Kreisen (Kantone, Transportunternehmen,<br />
Behindertenorganisationen) ausgearbeitet. Der Bund kann au<strong>ch</strong> auf<br />
te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Normen privater Organisationen verweisen.<br />
Was die subjektiven Re<strong>ch</strong>te anbelangt, ist ihre Umsetzung Sa<strong>ch</strong>e der ordentli<strong>ch</strong>en<br />
zuständigen Behörden na<strong>ch</strong> den Verfahren der vers<strong>ch</strong>iedenen betroffenen Gemeinwesen<br />
(kantonale Geri<strong>ch</strong>te, Verwaltungsbehörden der Kantone oder des Bundes).<br />
Das Gesetz verlangt keine S<strong>ch</strong>affung einer besonderen Vollzugsinstanz. Auf Bundesebene<br />
obliegt der Vollzug in erster Linie den Stellen der zentralen Verwaltung<br />
im Rahmen ihres ordentli<strong>ch</strong>en Zuständigkeitsberei<strong>ch</strong>s (Verkehr, Bau und Logistik,<br />
Fernmeldeberei<strong>ch</strong>, sozialer S<strong>ch</strong>utz, Bundespersonal usw.).<br />
S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> sei darauf hingewiesen, dass das den Behindertenorganisationen eingeräumte<br />
Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t es erlauben wird, die Verfahren auf die zentralen Fragen zu<br />
198 «Mécanisme d’incitation à l’emploi des personnes handicapées», Rapport du groupe de<br />
travail «Anreizsysteme» vom 26.3.1999<br />
199 Vgl. Ziff. 4.4.4<br />
1808