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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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Zugang zu entspre<strong>ch</strong>enden Dienstleistungen haben. Wer die Dienste der Grundversorgung<br />

anbietet, muss ein Netz von öffentli<strong>ch</strong>en Spre<strong>ch</strong>stellen betreiben. Zurzeit<br />

findet eine Konzentration und eine Verdünnung des Angebots statt. Ein minimales<br />

Angebot soll aber bestehen bleiben. Die Verordnung vom 6. Oktober 1997 über<br />

Fernmeldedienste (FDV) sieht vor, dass öffentli<strong>ch</strong>e Spre<strong>ch</strong>stellen an Orten aufgestellt<br />

werden, an denen ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht, mindestens aber in jeder<br />

politis<strong>ch</strong>en Gemeinde eine197. Diese Spre<strong>ch</strong>stellen sollen auf die Bedürfnisse<br />

sensoris<strong>ch</strong> oder Bewegungsbehinderter ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, soweit dies ni<strong>ch</strong>t ohnehin<br />

s<strong>ch</strong>on ges<strong>ch</strong>ehen ist.<br />

Die öffentli<strong>ch</strong>en Spre<strong>ch</strong>stellen der Swisscom sind alle mit Hörverstärkern ausgerüstet<br />

und erlauben die induktive Ankoppelung von akustis<strong>ch</strong>en Hörgeräten sowie<br />

die Benützung eines Telefons<strong>ch</strong>reibgerätes. Ein Defizit besteht ledigli<strong>ch</strong> hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

der Ausrüstung Bewegungsbehinderter in Rollstühlen: Zurzeit sind etwa 30% der<br />

öffentli<strong>ch</strong>en Spre<strong>ch</strong>stellen für Personen im Rollstuhl zugängli<strong>ch</strong>. Würden im übli<strong>ch</strong>en<br />

Ersatzrhythmus jährli<strong>ch</strong> 300 der etwa 5700 sanierungsbedürftigen Spre<strong>ch</strong>stellen<br />

erneuert, so wäre erst in knapp 20 Jahren ein flä<strong>ch</strong>endeckendes Angebot von behindertengere<strong>ch</strong>ten<br />

Spre<strong>ch</strong>stellen vorhanden. Eine umgehende Sanierung dieser<br />

Spre<strong>ch</strong>stellen würde etwa 35 Millionen kosten. Denkbar wäre au<strong>ch</strong>, Mobilitätsbehinderte<br />

mit einem Mobiltelefon auszurüsten. Die entspre<strong>ch</strong>enden Kosten für eine<br />

Erstausrüstung belaufen si<strong>ch</strong> – geht man von etwa 35 000 anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten<br />

Personen aus – auf rund 10 Millionen Franken. Da die Mobiltelefone aber ni<strong>ch</strong>t von<br />

allen Behinderten glei<strong>ch</strong>ermassen gut benützt werden können und höhere Gesprä<strong>ch</strong>staxen<br />

anfallen, dienen sie nur bedingt als Alternative. Dazu kommen verglei<strong>ch</strong>sweise<br />

hohe Kosten für den Unterhalt und den Ersatz dieser Geräte.<br />

5.4.7 Sendungen für Hörges<strong>ch</strong>ädigte<br />

Um Sendungen des Fernsehens au<strong>ch</strong> Mens<strong>ch</strong>en mit Hörbehinderungen zugängli<strong>ch</strong><br />

zu ma<strong>ch</strong>en, soll eine repräsentative Auswahl der Sendungen der nationalen oder<br />

spra<strong>ch</strong>regionalen Fernsehveranstalter mit Untertiteln versehen werden oder simultan<br />

in die Gebärdenspra<strong>ch</strong>e übersetzt werden. Die Kosten für die Untertitelung bei der<br />

SRG von 2,55 Millionen Franken werden heute zum Teil (1,15 Mio. Fr.) von der<br />

Invalidenversi<strong>ch</strong>erung übernommen. Die Ausdehnung des Angebots von Sendungen<br />

für Mens<strong>ch</strong>en mit Hörbehinderung auf alle Veranstalter mit nationalen und spra<strong>ch</strong>regionalen<br />

Programmen (Ziff. 4.4.5) würde diesen Veranstaltern Mehrkosten verursa<strong>ch</strong>en,<br />

die si<strong>ch</strong> mit jenen der SRG verglei<strong>ch</strong>en lassen.<br />

5.4.8 Auswirkungen auf private Arbeitgeber<br />

Der bundesrätli<strong>ch</strong>e Entwurf eines Behindertengesetzes sieht no<strong>ch</strong> keine Massnahmen<br />

vor, wel<strong>ch</strong>e die privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpfli<strong>ch</strong>ten, Mens<strong>ch</strong>en<br />

mit Behinderungen zu bes<strong>ch</strong>äftigen, oder dur<strong>ch</strong> Anreize dazu anregen. In dieser<br />

Fassung sind deshalb vom Behindertengesetz keine nennenswerten Auswirkungen<br />

auf die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu erwarten. Im Rahmen der IV-<br />

197 Art. 15 Bst. e, SR 784.101.1<br />

1807

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