Bbl 2001 1715 - admin.ch
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Art. 13 Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit<br />
Diese Bestimmung liefert die gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage, damit der Bund eine Informations-<br />
und Beratungspolitik zu Gunsten Behinderter führen kann. Absatz 1 handelt<br />
von der allgemeinen Information, mit der die Öffentli<strong>ch</strong>keit für die besonderen<br />
Probleme der Behinderten sensibilisiert und die Ents<strong>ch</strong>eidungsträger angeregt werden<br />
sollen, re<strong>ch</strong>tzeitig bere<strong>ch</strong>tigte Anliegen der behinderten Mens<strong>ch</strong>en einzubeziehen.<br />
In Absatz 2 wird die Beratung von einzelnen Privatpersonen geregelt. Absatz 3<br />
enthält ein für alle Politikberei<strong>ch</strong>e unentbehrli<strong>ch</strong>es Instrument, die Evaluation von<br />
bes<strong>ch</strong>lossenen Massnahmen. Diese Evaluationen erlauben eine Überprüfung der<br />
Stossri<strong>ch</strong>tung und führen nötigenfalls zu einer Korrektur oder zur Aufhebung<br />
einer Massnahme. Der Bund soll au<strong>ch</strong> Massnahmen anderer Instanzen, insbesondere<br />
jener Organisationen, deren Massnahmen er finanziell unterstützt, evaluieren<br />
können.<br />
4. Abs<strong>ch</strong>nitt: Besondere Bestimmungen für die Kantone<br />
Art. 14<br />
Der Bund kann im Berei<strong>ch</strong> der Grunds<strong>ch</strong>ule nur ums<strong>ch</strong>reiben, was der grundre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf «ausrei<strong>ch</strong>enden» Unterri<strong>ch</strong>t bedeutet156. Absatz 1 hält fest, dass die Kantone verpfli<strong>ch</strong>tet sind, Kindern und Jugendli<strong>ch</strong>en mit<br />
Behinderungen eine Grunds<strong>ch</strong>ulung zu offerieren, die den spezifis<strong>ch</strong>en Bedürfnissen<br />
ihrer Behinderung Re<strong>ch</strong>nung trägt. Der Gesetzesentwurf lässt jedo<strong>ch</strong> offen, in wel<strong>ch</strong>em<br />
Rahmen allfällige Sondermassnahmen zu ergreifen sind. Den Kantonen bleibt<br />
weiterhin – unter Wahrung der Interessen der behinderten S<strong>ch</strong>ülerinnen und S<strong>ch</strong>üler<br />
– die Wahl zwis<strong>ch</strong>en integrierter S<strong>ch</strong>ulung in der Regels<strong>ch</strong>ule und der Sonders<strong>ch</strong>ulung.<br />
Zu einem ausrei<strong>ch</strong>enden Unterri<strong>ch</strong>t gehört aus inhaltli<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t die Ausbildung der<br />
Fähigkeiten, einen Beruf erlernen und ausüben zu können und die Anforderungen<br />
des modernen Lebens selbstständig zu meistern, wozu au<strong>ch</strong> die Ausdrucksfähigkeit<br />
gehört157. Für Mens<strong>ch</strong>en mit Hör- und Spre<strong>ch</strong>behinderungen bestehen für die direkte<br />
Kommunikation vers<strong>ch</strong>iedene Hilfsmittel und Te<strong>ch</strong>niken wie beispielsweise<br />
die Gebärdenspra<strong>ch</strong>e oder die Blindens<strong>ch</strong>rift. Diese Kommunikationste<strong>ch</strong>niken sind<br />
für die Betroffenen zentrale Instrumente für die Integration in die Gesells<strong>ch</strong>aft. Der<br />
Umgang mit diesen Te<strong>ch</strong>niken gehört deshalb für sie zum Pfli<strong>ch</strong>tstoff ihrer Grundbildung,<br />
die dur<strong>ch</strong> Artikel 62 BV garantiert wird. Absatz 2 verpfli<strong>ch</strong>tet die Kantone<br />
deshalb zu einem entspre<strong>ch</strong>enden S<strong>ch</strong>ulungsangebot.<br />
5. Abs<strong>ch</strong>nitt: S<strong>ch</strong>lussbestimmungen<br />
Änderung bisherigen Re<strong>ch</strong>ts gemäss Art. 15<br />
Vgl. Ziff. 4.3.3<br />
156 Art. 62 Abs. 2 BV, vgl. au<strong>ch</strong> Ziff. 8.1.<br />
157 Borghi in Kommentar BV zu Art. 27, Rz. 33 f.<br />
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