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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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Art. 13 Information, Beratung und Überprüfung der Wirksamkeit<br />

Diese Bestimmung liefert die gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage, damit der Bund eine Informations-<br />

und Beratungspolitik zu Gunsten Behinderter führen kann. Absatz 1 handelt<br />

von der allgemeinen Information, mit der die Öffentli<strong>ch</strong>keit für die besonderen<br />

Probleme der Behinderten sensibilisiert und die Ents<strong>ch</strong>eidungsträger angeregt werden<br />

sollen, re<strong>ch</strong>tzeitig bere<strong>ch</strong>tigte Anliegen der behinderten Mens<strong>ch</strong>en einzubeziehen.<br />

In Absatz 2 wird die Beratung von einzelnen Privatpersonen geregelt. Absatz 3<br />

enthält ein für alle Politikberei<strong>ch</strong>e unentbehrli<strong>ch</strong>es Instrument, die Evaluation von<br />

bes<strong>ch</strong>lossenen Massnahmen. Diese Evaluationen erlauben eine Überprüfung der<br />

Stossri<strong>ch</strong>tung und führen nötigenfalls zu einer Korrektur oder zur Aufhebung<br />

einer Massnahme. Der Bund soll au<strong>ch</strong> Massnahmen anderer Instanzen, insbesondere<br />

jener Organisationen, deren Massnahmen er finanziell unterstützt, evaluieren<br />

können.<br />

4. Abs<strong>ch</strong>nitt: Besondere Bestimmungen für die Kantone<br />

Art. 14<br />

Der Bund kann im Berei<strong>ch</strong> der Grunds<strong>ch</strong>ule nur ums<strong>ch</strong>reiben, was der grundre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf «ausrei<strong>ch</strong>enden» Unterri<strong>ch</strong>t bedeutet156. Absatz 1 hält fest, dass die Kantone verpfli<strong>ch</strong>tet sind, Kindern und Jugendli<strong>ch</strong>en mit<br />

Behinderungen eine Grunds<strong>ch</strong>ulung zu offerieren, die den spezifis<strong>ch</strong>en Bedürfnissen<br />

ihrer Behinderung Re<strong>ch</strong>nung trägt. Der Gesetzesentwurf lässt jedo<strong>ch</strong> offen, in wel<strong>ch</strong>em<br />

Rahmen allfällige Sondermassnahmen zu ergreifen sind. Den Kantonen bleibt<br />

weiterhin – unter Wahrung der Interessen der behinderten S<strong>ch</strong>ülerinnen und S<strong>ch</strong>üler<br />

– die Wahl zwis<strong>ch</strong>en integrierter S<strong>ch</strong>ulung in der Regels<strong>ch</strong>ule und der Sonders<strong>ch</strong>ulung.<br />

Zu einem ausrei<strong>ch</strong>enden Unterri<strong>ch</strong>t gehört aus inhaltli<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t die Ausbildung der<br />

Fähigkeiten, einen Beruf erlernen und ausüben zu können und die Anforderungen<br />

des modernen Lebens selbstständig zu meistern, wozu au<strong>ch</strong> die Ausdrucksfähigkeit<br />

gehört157. Für Mens<strong>ch</strong>en mit Hör- und Spre<strong>ch</strong>behinderungen bestehen für die direkte<br />

Kommunikation vers<strong>ch</strong>iedene Hilfsmittel und Te<strong>ch</strong>niken wie beispielsweise<br />

die Gebärdenspra<strong>ch</strong>e oder die Blindens<strong>ch</strong>rift. Diese Kommunikationste<strong>ch</strong>niken sind<br />

für die Betroffenen zentrale Instrumente für die Integration in die Gesells<strong>ch</strong>aft. Der<br />

Umgang mit diesen Te<strong>ch</strong>niken gehört deshalb für sie zum Pfli<strong>ch</strong>tstoff ihrer Grundbildung,<br />

die dur<strong>ch</strong> Artikel 62 BV garantiert wird. Absatz 2 verpfli<strong>ch</strong>tet die Kantone<br />

deshalb zu einem entspre<strong>ch</strong>enden S<strong>ch</strong>ulungsangebot.<br />

5. Abs<strong>ch</strong>nitt: S<strong>ch</strong>lussbestimmungen<br />

Änderung bisherigen Re<strong>ch</strong>ts gemäss Art. 15<br />

Vgl. Ziff. 4.3.3<br />

156 Art. 62 Abs. 2 BV, vgl. au<strong>ch</strong> Ziff. 8.1.<br />

157 Borghi in Kommentar BV zu Art. 27, Rz. 33 f.<br />

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