Download (PDF,6 MB) - Antidiskriminierungsstelle
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Seite 50 Kapitel IV<br />
„Wirkungsvoller als gesetzliche Regelungen wäre es,<br />
wenn bestimmte Vorgaben, zum Beispiel das Gleichgewicht<br />
zwischen Frauen und Männern, in die Zielvorstellungen<br />
aufgenommen werden“, meinte ein Kongressteilnehmer.<br />
„Dann werden sich schnell Erfolge<br />
einstellen.“ Dem stimmte Margit Osterloh zu, denn<br />
Zielvereinbarungen seien für das Management ein alltägliches<br />
Instrument, das man natürlich auch auf Diversität<br />
oder andere Nachhaltigkeitsfaktoren anwenden<br />
könne. Zielgrößen hätten mehrere Vorteile: „Sie<br />
sind konkret, sie sind auf das jeweilige Unternehmen<br />
und seine Situation abgestimmt, und sie werden für einen<br />
bestimmten Zeitraum festgelegt und überprüft.“<br />
Für gesetzliche Regulierungen sprach sich Charlotte<br />
Gaitanides aus: „Ich denke nicht, dass Nachhaltigkeitskriterien,<br />
die durch EU-Richtlinien festgeschrieben<br />
sind, schädigend sind. Ich sehe auch nicht, warum<br />
die Antidiskriminierungsrichtlinien der Gleichberechtigung<br />
geschadet haben sollten. Rechtliche Rege-<br />
Prof. Dipl.-Ing. Dr. Dr. h. c.<br />
Margit Osterloh hält es für<br />
besser, Unternehmen vom<br />
ökonomischen Nutzen<br />
nachhaltigen Wirtschaftens<br />
zu überzeugen, da Gesetze<br />
häufig unterlaufen werden