ANK_Jugendliche_Schule_Beruf2008.18878.pdf - Die Senatorin für ...
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3.3 Hartz IV und die Jugend<br />
Nach Maßgabe des SGB II gilt als erwerbsfähiger<br />
Hilfebedürftiger, wer älter als 15 Jahre<br />
ist und mindestens drei Stunden täglich einer<br />
Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Im Jahr<br />
2007 waren demnach rund eine Million<br />
Empfänger von Grundsicherung im Alter von<br />
15 bis 24 Jahren, mithin fast jeder fünfte<br />
erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rechtskreis<br />
des SGB II, davon war circa ein Drittel arbeitslos<br />
gemeldet.<br />
Zunächst unterliegen <strong>Jugendliche</strong> und<br />
Heranwachsende im Rechtskreis des SGB II<br />
denselben Pflichten wie alle erwerbsfähigen<br />
Hilfesuchenden: Sie müssen ihre persönlichen<br />
Lebensverhältnisse offenlegen, sich in ausreichendem<br />
Maße bemühen, den Zustand der<br />
Arbeitslosigkeit zu überwinden (zum Beispiel<br />
durch dokumentierte Bewerbungen, Teilnahme<br />
an Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten<br />
et cetera) und den Vorgaben und<br />
Absprachen unverzüglich nachkommen.<br />
<strong>Jugendliche</strong> und Heranwachsende sind allerdings<br />
eine Zielgruppe, die von den Hartz-<br />
Gesetzen in besonderer Weise ins Visier<br />
genommen wird. So bestimmt § 3Absatz 2<br />
SGB II ›erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das<br />
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />
sind unverzüglich nach Antragstellung auf<br />
Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit,<br />
eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit<br />
zu vermitteln.‹ <strong>Die</strong> Job-Center unterliegen<br />
mithin in Bezug auf <strong>Jugendliche</strong> und Heranwachsende<br />
einem Vermittlungsdiktat. ›<strong>Die</strong> Vorschrift<br />
zwingt das Job-Center, ohne vermeidbaren<br />
Zeitverzug irgendwas – also Ausbildung,<br />
Arbeit oder zumindest eine Arbeitsgelegenheit<br />
– in jedem Einzelfall anzubieten, sie stellt<br />
somit eine unbedingte Handlungs- beziehungsweise<br />
Aufgabenverpflichtung dar.‹ 28<br />
Konkret bedeutet ›unverzüglich‹ nach<br />
Vorgaben der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (BA),<br />
dass die Erstberatung eines arbeitslosen<br />
<strong>Jugendliche</strong>n mit Profiling innerhalb von einer<br />
Woche nach Antragstellung erfolgen soll, der<br />
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung<br />
innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung<br />
sowie ein konkretes Angebot an Arbeit,<br />
Arbeitsgelegenheit oder Qualifizierung innerhalb<br />
von vier Wochen nach Abschluss der<br />
Eingliederungsvereinbarung. 29 Politisches Ziel<br />
ist es, dass jeder <strong>Jugendliche</strong> innerhalb von<br />
drei Monaten in irgendeiner Art und Weise<br />
›versorgt‹ sein soll oder anders ausgedrückt:<br />
Er soll nicht länger als drei Monate untätig<br />
herumsitzen und ›Stütze‹ beziehen, was in der<br />
Realität fast erreicht wurde. Nach Angaben<br />
der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit sank die durchschnittliche<br />
Dauer der Arbeitslosigkeit bei<br />
15- bis 24-Jährigen von 4,5 Monate auf 3,9<br />
Monate im Jahr 2007. 30<br />
Wie gestaltet sich nun der Prozess der<br />
Fallbearbeitung bei <strong>Jugendliche</strong>n konkret?<br />
Eine erste Neuerung ist die, dass der<br />
Prozess der Fallbearbeitung einer Standardisierung<br />
unterworfen wird. Der Leitfaden der<br />
Projektgruppe <strong>Jugendliche</strong> gibt Handlungsanweisungen<br />
und -hilfen <strong>für</strong> die persönlichen<br />
Ansprechpartner der arbeitslosen <strong>Jugendliche</strong>n.<br />
Er gliedert den Hilfeprozess in drei<br />
Phasen mit je spezifischen Zielsetzungen:<br />
›1. Kundengruppendifferenzierung auf der<br />
Basis einer fundierten Standortbestimmung;<br />
2. daraus abgeleitet die Feststellung des<br />
spezifischen Unterstützungsbedarfs des<br />
<strong>Jugendliche</strong>n zur Entwicklung individueller<br />
Integrationsstrategien, die in der Eingliederungsvereinbarung<br />
<strong>für</strong> beide Seiten<br />
verbindlich festgelegt werden;<br />
3. Erfolgsbeobachtung und operative<br />
Steuerung vor Ort durch regelmäßige<br />
Analyse wesentlicher Prozesskennzahlen.‹ 31<br />
28 Rietzke, T. (2006): Jugendberufshilfe und Hartz. Anmerkungen<br />
zu den Auswirkungen aktivierender Arbeitsmarktpolitik auf die<br />
Praxis der Jugendberufshilfe, S. 197; in: Schweppe C./Sting, S.<br />
(Hrsg.): Sozialpädagogik im Übergang.<br />
29 Vgl. Poetzsch, J. (2006): Auswirkungen von Hartz IV auf benachteiligte<br />
<strong>Jugendliche</strong>, S. 16; in: E&C Fachforum: Kinder- und<br />
Jugendhilfe im Prozess der Arbeitsmarktreform. Dokumentation<br />
der Veranstaltung vom 16. und 17. Februar 2006.<br />
30 Vgl. Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (2008): SGB II. Jahresbericht<br />
2007, S. 12.<br />
31 Vgl. Projektgruppe <strong>Jugendliche</strong> (o.J.): Leitfaden <strong>für</strong> arbeitsuchende<br />
<strong>Jugendliche</strong> unter 25 Jahren im Rechtskreis des SGB II, S. 2.<br />
www.harald-thome.de/media/files/SGB ProzentII<br />
Prozent20DA/Leitfaden_<strong>Jugendliche</strong>.pdf<br />
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