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ANK_Jugendliche_Schule_Beruf2008.18878.pdf - Die Senatorin für ...

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3.3 Hartz IV und die Jugend<br />

Nach Maßgabe des SGB II gilt als erwerbsfähiger<br />

Hilfebedürftiger, wer älter als 15 Jahre<br />

ist und mindestens drei Stunden täglich einer<br />

Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Im Jahr<br />

2007 waren demnach rund eine Million<br />

Empfänger von Grundsicherung im Alter von<br />

15 bis 24 Jahren, mithin fast jeder fünfte<br />

erwerbsfähige Hilfebedürftige im Rechtskreis<br />

des SGB II, davon war circa ein Drittel arbeitslos<br />

gemeldet.<br />

Zunächst unterliegen <strong>Jugendliche</strong> und<br />

Heranwachsende im Rechtskreis des SGB II<br />

denselben Pflichten wie alle erwerbsfähigen<br />

Hilfesuchenden: Sie müssen ihre persönlichen<br />

Lebensverhältnisse offenlegen, sich in ausreichendem<br />

Maße bemühen, den Zustand der<br />

Arbeitslosigkeit zu überwinden (zum Beispiel<br />

durch dokumentierte Bewerbungen, Teilnahme<br />

an Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten<br />

et cetera) und den Vorgaben und<br />

Absprachen unverzüglich nachkommen.<br />

<strong>Jugendliche</strong> und Heranwachsende sind allerdings<br />

eine Zielgruppe, die von den Hartz-<br />

Gesetzen in besonderer Weise ins Visier<br />

genommen wird. So bestimmt § 3Absatz 2<br />

SGB II ›erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das<br />

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />

sind unverzüglich nach Antragstellung auf<br />

Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit,<br />

eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit<br />

zu vermitteln.‹ <strong>Die</strong> Job-Center unterliegen<br />

mithin in Bezug auf <strong>Jugendliche</strong> und Heranwachsende<br />

einem Vermittlungsdiktat. ›<strong>Die</strong> Vorschrift<br />

zwingt das Job-Center, ohne vermeidbaren<br />

Zeitverzug irgendwas – also Ausbildung,<br />

Arbeit oder zumindest eine Arbeitsgelegenheit<br />

– in jedem Einzelfall anzubieten, sie stellt<br />

somit eine unbedingte Handlungs- beziehungsweise<br />

Aufgabenverpflichtung dar.‹ 28<br />

Konkret bedeutet ›unverzüglich‹ nach<br />

Vorgaben der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (BA),<br />

dass die Erstberatung eines arbeitslosen<br />

<strong>Jugendliche</strong>n mit Profiling innerhalb von einer<br />

Woche nach Antragstellung erfolgen soll, der<br />

Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung<br />

innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung<br />

sowie ein konkretes Angebot an Arbeit,<br />

Arbeitsgelegenheit oder Qualifizierung innerhalb<br />

von vier Wochen nach Abschluss der<br />

Eingliederungsvereinbarung. 29 Politisches Ziel<br />

ist es, dass jeder <strong>Jugendliche</strong> innerhalb von<br />

drei Monaten in irgendeiner Art und Weise<br />

›versorgt‹ sein soll oder anders ausgedrückt:<br />

Er soll nicht länger als drei Monate untätig<br />

herumsitzen und ›Stütze‹ beziehen, was in der<br />

Realität fast erreicht wurde. Nach Angaben<br />

der Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit sank die durchschnittliche<br />

Dauer der Arbeitslosigkeit bei<br />

15- bis 24-Jährigen von 4,5 Monate auf 3,9<br />

Monate im Jahr 2007. 30<br />

Wie gestaltet sich nun der Prozess der<br />

Fallbearbeitung bei <strong>Jugendliche</strong>n konkret?<br />

Eine erste Neuerung ist die, dass der<br />

Prozess der Fallbearbeitung einer Standardisierung<br />

unterworfen wird. Der Leitfaden der<br />

Projektgruppe <strong>Jugendliche</strong> gibt Handlungsanweisungen<br />

und -hilfen <strong>für</strong> die persönlichen<br />

Ansprechpartner der arbeitslosen <strong>Jugendliche</strong>n.<br />

Er gliedert den Hilfeprozess in drei<br />

Phasen mit je spezifischen Zielsetzungen:<br />

›1. Kundengruppendifferenzierung auf der<br />

Basis einer fundierten Standortbestimmung;<br />

2. daraus abgeleitet die Feststellung des<br />

spezifischen Unterstützungsbedarfs des<br />

<strong>Jugendliche</strong>n zur Entwicklung individueller<br />

Integrationsstrategien, die in der Eingliederungsvereinbarung<br />

<strong>für</strong> beide Seiten<br />

verbindlich festgelegt werden;<br />

3. Erfolgsbeobachtung und operative<br />

Steuerung vor Ort durch regelmäßige<br />

Analyse wesentlicher Prozesskennzahlen.‹ 31<br />

28 Rietzke, T. (2006): Jugendberufshilfe und Hartz. Anmerkungen<br />

zu den Auswirkungen aktivierender Arbeitsmarktpolitik auf die<br />

Praxis der Jugendberufshilfe, S. 197; in: Schweppe C./Sting, S.<br />

(Hrsg.): Sozialpädagogik im Übergang.<br />

29 Vgl. Poetzsch, J. (2006): Auswirkungen von Hartz IV auf benachteiligte<br />

<strong>Jugendliche</strong>, S. 16; in: E&C Fachforum: Kinder- und<br />

Jugendhilfe im Prozess der Arbeitsmarktreform. Dokumentation<br />

der Veranstaltung vom 16. und 17. Februar 2006.<br />

30 Vgl. Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (2008): SGB II. Jahresbericht<br />

2007, S. 12.<br />

31 Vgl. Projektgruppe <strong>Jugendliche</strong> (o.J.): Leitfaden <strong>für</strong> arbeitsuchende<br />

<strong>Jugendliche</strong> unter 25 Jahren im Rechtskreis des SGB II, S. 2.<br />

www.harald-thome.de/media/files/SGB ProzentII<br />

Prozent20DA/Leitfaden_<strong>Jugendliche</strong>.pdf<br />

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