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ANK_Jugendliche_Schule_Beruf2008.18878.pdf - Die Senatorin für ...

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58<br />

<strong>Die</strong> Pädagogik der Hartz-Gesetze<br />

Nach Poetzsch von der Bundesagentur <strong>für</strong><br />

Arbeit ist ›festgelegt, dass Ausbildung und<br />

Qualifizierung Vorrang vor ungelernter Tätigkeit<br />

haben – eine Arbeitsgelegenheit kann in<br />

diesem Zusammenhang nur das letzte Mittel<br />

der Wahl in der Integrationsarbeit mit <strong>Jugendliche</strong>n<br />

sein‹. 38 Von dieser Verpflichtung scheinen<br />

die Fallmanager vor Ort allerdings nicht allzu<br />

viel mitbekommen zu haben. Sie würde allerdings<br />

Sinn machen, da eine Studie des Deutschen<br />

Jugendinstituts belegt, dass nur jede<br />

dritte Arbeitsgelegenheit <strong>für</strong> <strong>Jugendliche</strong> einen<br />

Qualifikationsanteil beinhaltet 39 , weshalb der<br />

Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit<br />

fordert: ›<strong>Die</strong> bisherige Praxis, <strong>Jugendliche</strong><br />

ohne Ausbildungschancen quasi automatisch<br />

in Arbeitsgelegenheiten zu vermitteln, sollte<br />

in jedem Fall unterbunden werden.‹ 40 Darüber<br />

hinaus eröffnen Arbeitsgelegenheiten in<br />

der Mehraufwandsvariante mit einer Eingliederungsquote<br />

von 16 Prozent die deutlich<br />

geringsten Chancen auf eine Integration in<br />

den Arbeitsmarkt. 41<br />

Zu 3.:<br />

Das Fördern ist aber bekanntlich nur die<br />

eine Seite der Hartz-Medaille. § 2 SGB II<br />

formuliert im Absatz 1 den Grundsatz des Forderns,<br />

der schlicht besagt, dass der Kunde<br />

alles tun muss, um die Hilfebedürftigkeit aus<br />

eigener Kraft schnellstmöglich zu beenden.<br />

Das heißt insbesondere: ›Der erwerbsfähige<br />

Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen<br />

zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken,<br />

insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung<br />

abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit<br />

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in<br />

absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der<br />

erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene<br />

zumutbare Arbeitsgelegenheit zu<br />

übernehmen.‹ Kommt der Kunde dieser Anforderung<br />

nicht nach, konkreter,<br />

weigert er sich, eine Eingliederungsvereinbarung<br />

abzuschließen oder<br />

den im Eingliederungsvertrag (auch gegen<br />

seinen Willen) festgeschriebenen Pflichten<br />

(zum Beispiel Anzahl wöchentlicher<br />

Bewerbungen, Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme<br />

oder Arbeitsgelegenheit)<br />

nachzukommen, insbesondere<br />

eine zumutbare (und zumutbar ist fast<br />

jede Arbeit zu jedem Preis an jedem Ort)<br />

Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit<br />

aufzunehmen oder fortzuführen oder<br />

eine Maßnahme abbricht oder einen<br />

Abbruch provoziert,<br />

muss er als Erwachsener mit einer Kürzung<br />

seines Regelsatzes um 30 Prozent rechnen,<br />

einem <strong>Jugendliche</strong>n und Heranwachsenden<br />

hingegen droht der Wegfall sämtlicher Leistungen<br />

(mit Ausnahme der Leistungen nach § 22<br />

SGB II), während die Verletzung der Meldepflicht<br />

oder das Nichterscheinen bei ärztlichen<br />

oder psychologischen Untersuchungen ›lediglich‹<br />

mit einer Absenkung der Leistungen<br />

um 10 Prozent sanktioniert wird. 42 Insgesamt<br />

sind die <strong>Jugendliche</strong>n und Heranwachsenden<br />

zusätzlichem Sanktionierungsdruck ausgesetzt.<br />

So kann jungen Menschen bis 25 Jahre<br />

wie angedeutet bereits bei einer einzigen<br />

Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II <strong>für</strong><br />

drei Monate gestrichen werden. Unterkunftskosten<br />

können dann gegebenenfalls direkt<br />

an den Vermieter gezahlt werden, während<br />

der Leistungsempfänger selbst nur noch<br />

38 Poetzsch, J. (2006): a.a.O., S. 15.<br />

39 Vgl. Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit (01.09.2008):<br />

Positionspapier. Vorrang <strong>für</strong> Ausbildung – Positionen des Kooperationsverbundes<br />

Jugendsozialarbeit zu den Ausbildungschancen<br />

von <strong>Jugendliche</strong>n im Rechtskreis SBG II, 01.09.2008, S. 3.<br />

40 Ebenda, S. 5.<br />

41 Vgl. Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (2008): a.a.O., S. 53.<br />

42 Vgl. Projektgruppe <strong>Jugendliche</strong> (o.J.): a.a.O., S. 8.

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