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ANK_Jugendliche_Schule_Beruf2008.18878.pdf - Die Senatorin für ...

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Ein mit entsprechender Macht ausgestatteter<br />

Fachmann diagnostiziert und klassifiziert einen<br />

›Laien‹ auf der Basis einer (standardisierten)<br />

Anamnese, ein Modell, das in der Sozialen<br />

Arbeit in den letzten Jahren zwar wieder an<br />

Popularität gewonnen hat, sich gleichwohl der<br />

fachlichen Kritik aussetzen muss, dass die<br />

Entwicklung tragfähiger Hilfebeziehungen in<br />

psychosozialen Unterstützungsprozessen<br />

einer gemeinsam erarbeiteten und getragenen<br />

Problemdefinition bedarf – in Abgrenzung<br />

etwa zu ärztlichen Diagnosen, die selten das<br />

Produkt der Aushandlung von Patient und Arzt<br />

sind. Im vorliegenden Fall sind die Machtverhältnisse<br />

klar: Der persönliche Ansprechpartner<br />

besitzt die Definitionsmacht. 35<br />

Zu 2.:<br />

Ist der Kunde in seine Gruppe eingeordnet,<br />

so erfolgt der zweite Schritt, der Abschluss<br />

einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15<br />

SGB II, in der auf der Basis des Profilings<br />

Leistungen und Forderungen an den Kunden<br />

festgehalten werden. <strong>Die</strong> Eingliederungsvereinbarung<br />

wird <strong>für</strong> sechs Monate geschlossen<br />

und danach gegebenenfalls erneuert. Sie<br />

umfasst Leistungen der BA, Pflichten des Kunden<br />

und gegebenenfalls auch Hinweise auf<br />

Schadensersatzforderungen bei nicht Beenden<br />

einer vereinbarten Leistung (§ 15 Absatz 3<br />

SGB II). Der sich schon im Profiling andeutende<br />

hoheitliche Charakter der ›Beratung‹ im<br />

SGB II bestätigt sich hinsichtlich der Eingliederungsvereinbarung,<br />

die im Falle des Widerstands<br />

des Kunden von der BA als Verwaltungsakt<br />

erlassen werden kann und <strong>für</strong> den<br />

Kunden verbindlich ist – insofern er wert<br />

darauf legt beziehungsweise angewiesen ist<br />

auf eine weitere (finanzielle) Unterstützung.<br />

Doch welche fördernden Leistungen<br />

offeriert SGB II <strong>für</strong> die <strong>Jugendliche</strong>n und Heranwachsenden?<br />

In der Tat ist zu belegen, dass<br />

<strong>Jugendliche</strong>n und Heranwachsenden die Segnungen<br />

der Hartz-Gesetze in ganz besonderer<br />

Weise zuteilwerden. So lag die Arbeitslosenquote<br />

bei den unter 24-Jährigen im September<br />

2007 bei 8,8 Prozent, ihr Anteil bei den Nutzerinnen<br />

und Nutzern arbeitsmarktpolitischer<br />

Maßnahmen liegt hingegen bei 24,5 Prozent. 36<br />

Mithin richtet sich jede vierte arbeitsmarktpolitische<br />

Maßnahme an <strong>Jugendliche</strong> und Heran-<br />

wachsende. Dem entspricht, dass 2007 die<br />

Aktivierungsquote bei 15- bis 24-Jährigen mit<br />

38,5 Prozent deutlich höher lag als im<br />

Durchschnitt aller erwerbsfähiger Hilfebedürftiger,<br />

der bei 22,7 Prozent lag.<br />

In Bezug auf die Frage, in welche Maßnahmen<br />

<strong>Jugendliche</strong> vermittelt werden, stellt<br />

Senius von der BA fest: ›<strong>Die</strong> Förderstruktur,<br />

der Maßnahmenmix, liegt in der Verantwortung<br />

der ARGE vor Ort. Von den 160.000 <strong>Jugendliche</strong>n,<br />

die sich im Juni 2006 in Maßnahmen<br />

aktiver Arbeitsmarktpolitik befanden, waren<br />

mehr als ein Drittel in Arbeitsgelegenheiten,<br />

ein weiterer hoher Anteil betraf Maßnahmen im<br />

Bereich der sonstigen Leistungen (22 Prozent),<br />

Maßnahmen der Berufsberatung und<br />

Förderung der Ausbildung (15 Prozent), Maßnahmen<br />

zur Verbesserung auf dem ersten<br />

Arbeitsmarkt (18 Prozent), Einstiegsgeld und<br />

Eingliederungszuschüsse (8 Prozent). <strong>Die</strong><br />

Struktur des Angebots spiegelt die Struktur<br />

der Leistungsempfänger unter 25 Jahren im<br />

SGB II wider. Ein Großteil der Klienten ist<br />

demnach nicht ausbildungsreif und auch nicht<br />

direkt in den ersten Arbeitsmarkt integrierbar.‹<br />

37 Unabhängig von der letzten Feststellung,<br />

die quasi im Umkehrschluss die Rationalität<br />

des Verfahrens und die Logik der Maßnahmezuweisung<br />

legitimiert, ist zunächst einmal<br />

festzuhalten, dass das bevorzugte Instrument<br />

der Förderung von <strong>Jugendliche</strong>n und Heranwachsenden<br />

die Arbeitsgelegenheiten – im<br />

Volksmund Ein-Euro-Jobs genannt – sind, was<br />

schon überrascht, da diese vom Gesetzgeber<br />

eher als letztes Mittel der Wahl vorgesehen<br />

waren.<br />

35 Nach dem derzeit diskutierten Referentenentwurf zur Neuausrichtung<br />

der arbeitsmarktpolitischen Instrumente soll das<br />

Verfahren des Profilings und der Eingliederungsvereinbarung<br />

demnächst auch im Rechtskreis des SGB III verbindlich werden.<br />

Vgl. Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit (13.06.2008):<br />

Stellungnahme Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung<br />

der arbeitsmarktpolitischen Instrumente – Stellungnahme<br />

zum Gesetzentwurf, insbesondere zu den wesentlichen Neuregelungen<br />

<strong>für</strong> <strong>Jugendliche</strong> im SGB II und SGB III, 13.06.2008.<br />

36 Vgl. Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (2008): a.a.O., S. 45.<br />

37 Senius, K. (2007): Hartz IV und die Arbeit mit <strong>Jugendliche</strong>n unter<br />

25, S. 10; in: Friedrich-Ebert-Stiftung: Jugendarbeitslosigkeit:<br />

<strong>Jugendliche</strong> und Hartz IV: Was macht das Fördern?<br />

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