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Ausgabe 05/2022

| Komplexer Markt: Coverinterview mit Astrid Grantner-Fuchs | Zu Tisch mit ... Martina Hirsch & Michael Molnar | Kommentare von unter anderem Klaus Baringer, Otmar Lahordynsky, Frank Brün, Georg Flödl, Anita Körbler, Karina Schunker, Sebastian Beiglböck, Wolfgang Fessl, Martin Prunbauer | Exklusiv im Interview: Bernhard Klein | Der 28. Real Circle: Quartiers- und Statdtent-wicklung | Über den Tellerrand: Der Radiomacher Karl Habsburg | Dompteure der Komplexität | Kooperation auf der Baustelle|

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ImFokus<br />

Das Dilemma mit der<br />

Leerstandsabgabe<br />

Leistbarer Wohnraum. Leistbarer Wohnraum: So lautet ein viel beschworenes Credo der Politiker jedweder<br />

Couleur. Ein gutes Argument für die breite Masse, ein perfekter Slogan für den Wahlkampf, doch ganz so<br />

einfach definiert ist weder die Absicht, die auf dem Weg zu leistbarem Wohnraum hinter einer sogenannten<br />

Leerstandsabgabe stehen soll, noch die Umsetzung in der Praxis. Eine Bestandsaufnahme.<br />

Autor: Amelie Miller<br />

D<br />

ie Idee einer Leerstandsabgabe ist<br />

nicht neu. Selbst im aktuellen<br />

Regierungsprogramm ist das<br />

sogenannte Leerstandsmanagement<br />

verankert und führt in Klammern die Schlagworte<br />

Leerstandserhebung, -datenbank und -aktivierung<br />

an. Auch der Bundeshauptstadt ist die Leerstandsabgabe<br />

keine Unbekannte. Wien hat bis<br />

1985 im Alleingang eine solche eingehoben.<br />

Doch die Gesetzgebung hielt dem Verfassungsgerichtshof<br />

(VfGH) nicht stand: Die Kompetenz<br />

für eine Leerstandsabgabe liege beim Bund. Und<br />

dieser ist auch heute nicht bereit, eine solche<br />

Abgabe in Wien einzuführen. Anlass genug<br />

für einzelne Bundesländer, in dieser Frage selbst<br />

aktiv zu werden.<br />

Zwang zur Vermietung<br />

„Die für die Aufhebung grundlegenden Aussagen<br />

des Höchstgerichtes waren, dass einerseits<br />

die Abgabe nicht so hoch sein darf, dass<br />

diese einem Zwang zur Vermietung gleichkommt,<br />

und damit in weiterer Folge keine<br />

Einnahmen durch die Abgabe zu erwarten<br />

wären. Gleichzeitig müssten aber durch die<br />

Abgabe Einnahmen erzielt werden, die über<br />

den zu erwartenden Verwaltungsaufwand<br />

hinausgehen. Zudem läge die Gesetzgebungskompetenz<br />

betreffend die Einführung einer<br />

Leerstandsabgabe nicht ausschließlich bei den<br />

Ländern. Daher fordern die Landeshauptleute<br />

nun auch, die Kompetenzen des ‚Volkswohnwesens‘<br />

des Bundes in diesem Teilbereich auf<br />

die Länder zu übertragen, um entsprechende<br />

Regelungen auf Landesebene zu ermöglichen”,<br />

fasst Roland Weinrauch, Weinrauch Rechts-<br />

124 ImmoFokus

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