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Ausgabe 05/2022

| Komplexer Markt: Coverinterview mit Astrid Grantner-Fuchs | Zu Tisch mit ... Martina Hirsch & Michael Molnar | Kommentare von unter anderem Klaus Baringer, Otmar Lahordynsky, Frank Brün, Georg Flödl, Anita Körbler, Karina Schunker, Sebastian Beiglböck, Wolfgang Fessl, Martin Prunbauer | Exklusiv im Interview: Bernhard Klein | Der 28. Real Circle: Quartiers- und Statdtent-wicklung | Über den Tellerrand: Der Radiomacher Karl Habsburg | Dompteure der Komplexität | Kooperation auf der Baustelle|

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anwälte, die weitere Begründung des VfGH<br />

zusammen.<br />

Eine Leerstandsabgabe könnte dem Staat laut<br />

einer Schätzung des Momentum Instituts bis<br />

zu 1,8 Milliarden Euro an Steuern bringen oder<br />

Eigentümer von bis zu 198.000 Wohnungen<br />

zur Vermietung ihrer Immobilien veranlassen.<br />

Während die Wiener Grünen weiterhin an<br />

einer Leerstandsabgabe festhalten, sieht der<br />

Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund<br />

(ÖHGB) einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht.<br />

„Letztlich muss es jedem Eigentümer<br />

überlassen bleiben, was er mit seinem<br />

Eigentum macht“, fordert ÖHGB-Präsident<br />

Martin Prunbauer. Für den Leerstand könne es<br />

viele Gründe geben, von der Sanierung einer<br />

Wohnung über die Suche nach einem geeigneten<br />

Mieter, einem längeren Krankenhausaufenthalt<br />

bis hin zu einer beruflich bedingt<br />

längeren Abwesenheit.<br />

Stichwort Sanierung; in Oberösterreich hatte<br />

eine Linzer Hauseigentümerin Beschwerde<br />

gegen die Abgabe eingelegt und Recht bekommen.<br />

Die besagte Wohnung, die zudem als<br />

Hauptwohnsitz gemeldet war, stand aufgrund<br />

von Sanierungsarbeiten im Jahr 2019 mehr als<br />

26 Wochen leer. Für diesen Zeitraum wurde<br />

eine Abgabe von 72 Euro inklusive Zuschlag<br />

von 144 Euro gefordert. Eine entsprechende<br />

Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht<br />

(LVwG) wurde im Jänner 2021 abgewiesen.<br />

Als Begründung wurde angeführt, dass es im<br />

„rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des<br />

Gesetzgebers liege“, für eine Wohnung, die<br />

mehr als 26 Wochen nicht als Hauptwohnsitz<br />

genutzt werde, eine Ferienwohnungspauschale<br />

vorzuschreiben. Diese Entscheidung<br />

wurde beim Höchstgericht angefochten. Der<br />

VfGH teilte die erstinstanzliche Erkenntnis<br />

nicht und hob das Urteil auf, denn es handle<br />

sich um eine Ferienwohnungsabgabe und<br />

keine für allgemeine Leerstände. Jetzt soll<br />

das Tourismusgesetz ergänzt werden, damit<br />

für jene Objekte, die saniert und weiterhin als<br />

Hauptwohnsitz genutzt werden, ausschließlich<br />

für die Dauer der Sanierung keine Abgaben<br />

gezahlt werden müssen.<br />

Spielball Leerstandsabgabe: Bundoder<br />

Ländersache?<br />

„Nur mit einer eigenen Leerstandsabgabe kann<br />

eine saubere rechtliche Trennung zwischen<br />

Freizeitwohnsitzen und echten Leerständen<br />

sichergestellt werden“, kommentiert der<br />

Raumordnungssprecher der Grünen, Rudolf<br />

„Die Effekte einer<br />

Leerstandsabgabe auf den<br />

Wohnungsmarkt sollten<br />

nicht überschätzen werden.“<br />

Roland Weinrauch,<br />

Weinrauch Rechtsanwälte<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>05</strong>|<strong>2022</strong><br />

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