Ausgabe 05/2022
| Komplexer Markt: Coverinterview mit Astrid Grantner-Fuchs | Zu Tisch mit ... Martina Hirsch & Michael Molnar | Kommentare von unter anderem Klaus Baringer, Otmar Lahordynsky, Frank Brün, Georg Flödl, Anita Körbler, Karina Schunker, Sebastian Beiglböck, Wolfgang Fessl, Martin Prunbauer | Exklusiv im Interview: Bernhard Klein | Der 28. Real Circle: Quartiers- und Statdtent-wicklung | Über den Tellerrand: Der Radiomacher Karl Habsburg | Dompteure der Komplexität | Kooperation auf der Baustelle|
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anwälte, die weitere Begründung des VfGH<br />
zusammen.<br />
Eine Leerstandsabgabe könnte dem Staat laut<br />
einer Schätzung des Momentum Instituts bis<br />
zu 1,8 Milliarden Euro an Steuern bringen oder<br />
Eigentümer von bis zu 198.000 Wohnungen<br />
zur Vermietung ihrer Immobilien veranlassen.<br />
Während die Wiener Grünen weiterhin an<br />
einer Leerstandsabgabe festhalten, sieht der<br />
Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund<br />
(ÖHGB) einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht.<br />
„Letztlich muss es jedem Eigentümer<br />
überlassen bleiben, was er mit seinem<br />
Eigentum macht“, fordert ÖHGB-Präsident<br />
Martin Prunbauer. Für den Leerstand könne es<br />
viele Gründe geben, von der Sanierung einer<br />
Wohnung über die Suche nach einem geeigneten<br />
Mieter, einem längeren Krankenhausaufenthalt<br />
bis hin zu einer beruflich bedingt<br />
längeren Abwesenheit.<br />
Stichwort Sanierung; in Oberösterreich hatte<br />
eine Linzer Hauseigentümerin Beschwerde<br />
gegen die Abgabe eingelegt und Recht bekommen.<br />
Die besagte Wohnung, die zudem als<br />
Hauptwohnsitz gemeldet war, stand aufgrund<br />
von Sanierungsarbeiten im Jahr 2019 mehr als<br />
26 Wochen leer. Für diesen Zeitraum wurde<br />
eine Abgabe von 72 Euro inklusive Zuschlag<br />
von 144 Euro gefordert. Eine entsprechende<br />
Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht<br />
(LVwG) wurde im Jänner 2021 abgewiesen.<br />
Als Begründung wurde angeführt, dass es im<br />
„rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des<br />
Gesetzgebers liege“, für eine Wohnung, die<br />
mehr als 26 Wochen nicht als Hauptwohnsitz<br />
genutzt werde, eine Ferienwohnungspauschale<br />
vorzuschreiben. Diese Entscheidung<br />
wurde beim Höchstgericht angefochten. Der<br />
VfGH teilte die erstinstanzliche Erkenntnis<br />
nicht und hob das Urteil auf, denn es handle<br />
sich um eine Ferienwohnungsabgabe und<br />
keine für allgemeine Leerstände. Jetzt soll<br />
das Tourismusgesetz ergänzt werden, damit<br />
für jene Objekte, die saniert und weiterhin als<br />
Hauptwohnsitz genutzt werden, ausschließlich<br />
für die Dauer der Sanierung keine Abgaben<br />
gezahlt werden müssen.<br />
Spielball Leerstandsabgabe: Bundoder<br />
Ländersache?<br />
„Nur mit einer eigenen Leerstandsabgabe kann<br />
eine saubere rechtliche Trennung zwischen<br />
Freizeitwohnsitzen und echten Leerständen<br />
sichergestellt werden“, kommentiert der<br />
Raumordnungssprecher der Grünen, Rudolf<br />
„Die Effekte einer<br />
Leerstandsabgabe auf den<br />
Wohnungsmarkt sollten<br />
nicht überschätzen werden.“<br />
Roland Weinrauch,<br />
Weinrauch Rechtsanwälte<br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>05</strong>|<strong>2022</strong><br />
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