Ausgabe 05/2022
| Komplexer Markt: Coverinterview mit Astrid Grantner-Fuchs | Zu Tisch mit ... Martina Hirsch & Michael Molnar | Kommentare von unter anderem Klaus Baringer, Otmar Lahordynsky, Frank Brün, Georg Flödl, Anita Körbler, Karina Schunker, Sebastian Beiglböck, Wolfgang Fessl, Martin Prunbauer | Exklusiv im Interview: Bernhard Klein | Der 28. Real Circle: Quartiers- und Statdtent-wicklung | Über den Tellerrand: Der Radiomacher Karl Habsburg | Dompteure der Komplexität | Kooperation auf der Baustelle|
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Advertorial<br />
Verkauf Eigenheim<br />
Hauptwohnsitzbefreiung. Anteilige Steuerpflicht trotz Hauptwohnsitz.<br />
D<br />
ie Veräußerung einer Immobilie<br />
im Privatvermögen unterliegt –<br />
unabhängig von der Behaltedauer<br />
– der Immobilienertragsteuer<br />
von 30 Prozent. Steuerpflichtig ist die<br />
Differenz zwischen dem Veräußerungserlös<br />
und den steuerlichen Anschaffungskosten (spezielle<br />
Regelungen für am 31. März 2012 nicht<br />
mehr steuerverfangenes Altvermögen).<br />
Wird die Immobilie vom Verkäufer selbst als<br />
Hauptwohnsitz genutzt, so kann die Hauptwohnsitzbefreiung<br />
einschlägig sein. In diesem<br />
Fall fällt keine Immobilienertragsteuer an. Die<br />
Befreiung ist erfüllt, wenn<br />
• die Immobilie seit der Anschaffung bis zur<br />
Veräußerung durchgehend mindestens<br />
zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat<br />
oder<br />
• die Immobilie innerhalb der letzten zehn<br />
Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf<br />
Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde.<br />
Bei der Hauptwohnsitzbefreiung ist zu beachten,<br />
dass diese nur auf Eigentumswohnungen<br />
und Eigenheime (Wohnhäuser mit maximal<br />
zwei Wohnungen) anwendbar ist.<br />
Grundstücksfläche 1.000 Quadratmeter<br />
In einem aktuell vom BFG (Bundesfinanzgericht)<br />
behandelten Fall war strittig, bis zu welcher<br />
Grundfläche die Hauptwohnsitzbefreiung<br />
bei einem Einfamilienhausverkauf anwendbar<br />
ist (BFG 1. 6. <strong>2022</strong>, RV/7100215/2019). Bereits in<br />
früherer Rechtsprechung des VwGH (Verwaltungsgerichtshof)<br />
wurde klargestellt, dass die<br />
Hauptwohnsitzbefreiung nicht nur das Gebäude,<br />
sondern auch die umgebende Bodenfläche<br />
umfasst. Laut VwGH ist hierzu hinsichtlich<br />
der Grundstücksfläche auf eine typisierende<br />
Betrachtung abzustellen.<br />
Im spruchgegenständlichen Fall hatte das<br />
Grundstück eine Fläche von 2.890 Quadratmetern.<br />
Nach Ansicht des BFG ist bei der Feststellung<br />
der Ortsüblichkeit von Grundstücksgrößen<br />
nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft<br />
abzustellen (im vorliegenden Fall wurde<br />
nachgewiesen, dass die Nachbargrundstücke<br />
sogar größer waren), sondern es kommt eine<br />
typisierende Betrachtung für ganz Österreich<br />
zur Anwendung.<br />
Die Finanzverwaltung führt dazu in den Einkommensteuerrichtlinien<br />
aus, dass eine Fläche<br />
bis 1.000 Quadratmeter angemessen ist. Das<br />
BFG hat sich dieser Meinung angeschlossen<br />
und festgehalten, dass für den Hausverkauf die<br />
Befreiung für das Gebäude selbst und für einen<br />
Grundstücksanteil von 1.000 Quadratmetern<br />
anwendbar ist. Der restliche Grundstücksteil<br />
über 1.000 Quadratmeter musste daher der<br />
Immobilienertragsteuer unterworfen werden.<br />
Eine Aufteilung des Kaufpreises war daher erforderlich.<br />
Fotos: AdobeStock, Michael Königshofer<br />
www.leitnerleitner.com<br />
+43 1 718 98 90<br />
harald.galla@leitnerleitner.com<br />
A 1030 Wien, Am Heumarkt 7<br />
Harald Galla,<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />
LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />
Immobilientransaktionen.<br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>05</strong>|<strong>2022</strong><br />
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