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Ausgabe 05/2022

| Komplexer Markt: Coverinterview mit Astrid Grantner-Fuchs | Zu Tisch mit ... Martina Hirsch & Michael Molnar | Kommentare von unter anderem Klaus Baringer, Otmar Lahordynsky, Frank Brün, Georg Flödl, Anita Körbler, Karina Schunker, Sebastian Beiglböck, Wolfgang Fessl, Martin Prunbauer | Exklusiv im Interview: Bernhard Klein | Der 28. Real Circle: Quartiers- und Statdtent-wicklung | Über den Tellerrand: Der Radiomacher Karl Habsburg | Dompteure der Komplexität | Kooperation auf der Baustelle|

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Advertorial<br />

Verkauf Eigenheim<br />

Hauptwohnsitzbefreiung. Anteilige Steuerpflicht trotz Hauptwohnsitz.<br />

D<br />

ie Veräußerung einer Immobilie<br />

im Privatvermögen unterliegt –<br />

unabhängig von der Behaltedauer<br />

– der Immobilienertragsteuer<br />

von 30 Prozent. Steuerpflichtig ist die<br />

Differenz zwischen dem Veräußerungserlös<br />

und den steuerlichen Anschaffungskosten (spezielle<br />

Regelungen für am 31. März 2012 nicht<br />

mehr steuerverfangenes Altvermögen).<br />

Wird die Immobilie vom Verkäufer selbst als<br />

Hauptwohnsitz genutzt, so kann die Hauptwohnsitzbefreiung<br />

einschlägig sein. In diesem<br />

Fall fällt keine Immobilienertragsteuer an. Die<br />

Befreiung ist erfüllt, wenn<br />

• die Immobilie seit der Anschaffung bis zur<br />

Veräußerung durchgehend mindestens<br />

zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat<br />

oder<br />

• die Immobilie innerhalb der letzten zehn<br />

Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf<br />

Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde.<br />

Bei der Hauptwohnsitzbefreiung ist zu beachten,<br />

dass diese nur auf Eigentumswohnungen<br />

und Eigenheime (Wohnhäuser mit maximal<br />

zwei Wohnungen) anwendbar ist.<br />

Grundstücksfläche 1.000 Quadratmeter<br />

In einem aktuell vom BFG (Bundesfinanzgericht)<br />

behandelten Fall war strittig, bis zu welcher<br />

Grundfläche die Hauptwohnsitzbefreiung<br />

bei einem Einfamilienhausverkauf anwendbar<br />

ist (BFG 1. 6. <strong>2022</strong>, RV/7100215/2019). Bereits in<br />

früherer Rechtsprechung des VwGH (Verwaltungsgerichtshof)<br />

wurde klargestellt, dass die<br />

Hauptwohnsitzbefreiung nicht nur das Gebäude,<br />

sondern auch die umgebende Bodenfläche<br />

umfasst. Laut VwGH ist hierzu hinsichtlich<br />

der Grundstücksfläche auf eine typisierende<br />

Betrachtung abzustellen.<br />

Im spruchgegenständlichen Fall hatte das<br />

Grundstück eine Fläche von 2.890 Quadratmetern.<br />

Nach Ansicht des BFG ist bei der Feststellung<br />

der Ortsüblichkeit von Grundstücksgrößen<br />

nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft<br />

abzustellen (im vorliegenden Fall wurde<br />

nachgewiesen, dass die Nachbargrundstücke<br />

sogar größer waren), sondern es kommt eine<br />

typisierende Betrachtung für ganz Österreich<br />

zur Anwendung.<br />

Die Finanzverwaltung führt dazu in den Einkommensteuerrichtlinien<br />

aus, dass eine Fläche<br />

bis 1.000 Quadratmeter angemessen ist. Das<br />

BFG hat sich dieser Meinung angeschlossen<br />

und festgehalten, dass für den Hausverkauf die<br />

Befreiung für das Gebäude selbst und für einen<br />

Grundstücksanteil von 1.000 Quadratmetern<br />

anwendbar ist. Der restliche Grundstücksteil<br />

über 1.000 Quadratmeter musste daher der<br />

Immobilienertragsteuer unterworfen werden.<br />

Eine Aufteilung des Kaufpreises war daher erforderlich.<br />

Fotos: AdobeStock, Michael Königshofer<br />

www.leitnerleitner.com<br />

+43 1 718 98 90<br />

harald.galla@leitnerleitner.com<br />

A 1030 Wien, Am Heumarkt 7<br />

Harald Galla,<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei<br />

LeitnerLeitner Wien. Er ist spezialisiert auf<br />

Immobilientransaktionen.<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>05</strong>|<strong>2022</strong><br />

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