brandschutzkonzeption - Gemeinde Röderland
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(vgl. [5]). Deshalb sind für eine leistungsfähige Feuerwehr Festlegungen notwendig,<br />
die über einen Gefahrenabwehrbedarfsplan hinausgehen. Das Gesetz über den<br />
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg<br />
verlangt deshalb von den <strong>Gemeinde</strong>n weiterhin z.B., die Aufstellung von Alarm- und<br />
Einsatzplänen und sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von<br />
Gefahren notwendige Maßnahmen (vgl. [7]).<br />
Aus diesem Grund gliedert sich die neue Brandschutzkonzeption in folgende Teile:<br />
− allgemeine Angaben zur <strong>Gemeinde</strong><br />
− den Gefahrenabwehrbedarfsplan (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG),<br />
− Festlegungen zur Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen (§ 3 Abs. 1<br />
Nr. 2 BbgBKG),<br />
− Einsatzpläne (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BbgBKG),<br />
− Alarm- und Ausrückeordnung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BbgBKG),<br />
− und die Dienstanweisungen.<br />
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