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brandschutzkonzeption - Gemeinde Röderland

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3.4.2.2 Mindesteinsatzstärke und technische Ausstattung<br />

Bereits aus der Definition des kritischen Wohnungsbrandes durch die AGBF ergibt<br />

sich, dass eine Menschenrettung wahrscheinlich ist, da die Rettungswege verraucht<br />

sind. Bei Gebäuden mit fehlendem bauseitigen zweiten Rettungsweg muss der zweite<br />

Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt sein. Dies ist bis zu<br />

einer Brüstungshöhe von etwa 8 Metern mit der vierteiligen Steckleiter möglich.<br />

Sind höherliegende bewohnte Geschosse bzw. Geschosse, die über tragbare Leitern<br />

nicht zu erreichen sind (z.B. ausgebaute Dachgeschosse), vorhanden, ist die<br />

Sicherstellung des zweiten Rettungsweges nur über die Drehleiter möglich. Deshalb<br />

ist bei diesen Gebäuden zwingend die Drehleiter sofort mit zu alarmieren.<br />

Bei Bränden in Gebäuden mit einer Brüstungshöhe von weniger als 8 Meter im<br />

obersten bewohnten Geschoss muss die Drehleiter nicht sofort mit alarmiert werden.<br />

Über eine Nachforderung entscheidet der Einsatzleiter entsprechend der aktuellen<br />

Lage.<br />

Bis zum Eintreffen einer Drehleiter muss jedoch als Notbehelf mindestens ein<br />

Sprungretter vorhanden sein, da Personen aus höheren Geschossen nicht über den<br />

zweiten Rettungsweg gerettet werden können. Der Sprungretter soll diesen Personen<br />

als letzte Möglichkeit dienen, sich selbst durch einen Sprung zu retten und sich in<br />

diesem Fall vor schwersten Verletzungen zu schützen. Zur Entrauchung des<br />

Brandobjekts und insbesondere der Rettungswege ist mindestens ein Überdrucklüfter<br />

notwendig. Für das In-Stellung-Bringen und den Betrieb des Sprungretters und des<br />

Überdrucklüfters ist mindestens ein Trupp erforderlich.<br />

Des Weiteren sind mindestens zwei Trupps unter Atemschutz notwendig, welche die<br />

Menschenrettung über den verrauchten Treppenraum und die Leitern vornehmen.<br />

Ein weiterer Trupp unter Atemschutz ist als Sicherheitstrupp vorgeschrieben (vgl.<br />

FwDV 7).<br />

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