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brandschutzkonzeption - Gemeinde Röderland

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Damit kann festgestellt werden, dass die Herstellung und Nutzung von Hydranten<br />

grundsätzlich kostengünstiger ist als das Bohren von Löschwasserbrunnen.<br />

Aufgrund der rechtlichen Regelungen ist bei der Herstellung von<br />

Löschwasserentnahmestellen „offenen Wasserentnahmestellen (Seen, Flüsse,<br />

Teiche), Brunnen oder Löschwasserbehältern (Löschteiche, Zisternen)“ [22] der<br />

Vorzug zu gewähren. Dies ist jedoch Problem behaftet.<br />

Da das Vorhandensein von natürlichen Löschwasserentnahmestellen wie Seen,<br />

Flüsse und Teiche als gegeben angesehen werden muss, werden diese bei den<br />

weiteren Betrachtungen vernachlässigt.<br />

Künstlich angelegte Löschwasserentnahmestellen haben eine Lebensdauer von zehn<br />

Jahren und mehr. Dementsprechend müssen hierfür Standorte gefunden werden, die<br />

einerseits für die gesamte Lebensdauer eine sichere Standortgarantie geben und<br />

andererseits innerhalb der geforderten Entfernung zu einem potentiellen Brandobjekt<br />

liegen.<br />

Dabei hat die Herstellung der Löschwasserentnahmestellen grundsätzlich auf<br />

gemeindeeigenen Grundstücken zu erfolgen. Leider stehen Grundstücke mit dieser<br />

Eigentümereigenschaft nicht ausreichend zur Verfügung. Demgegenüber sind<br />

Eigentümer von Grundstücken nicht verpflichtet, ihr Eigentum in erheblicher Weise<br />

durch die Anlage von Löschwasserentnahmestellen wie Löschwasserbrunnen,<br />

Löschwasserteichen oder unterirdischen Löschwasserbehältern zu belasten bzw. zu<br />

beeinträchtigen (vgl. [22]). Somit muss festgestellt werden, dass in vielen Fällen die<br />

Herstellung von unabhängigen künstlichen Löschwasserentnahmestellen nicht<br />

möglich ist.<br />

Demnach kommt in diesen Fällen nur die Bereitstellung von Löschwasser aus dem<br />

öffentlichen Wasserversorgungsnetz (vgl. [22]), d.h. durch Hydranten in Frage. Eine<br />

generelle Prüfung ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich und hat für jede neu<br />

anzulegende Löschwasserentnahmestelle gesondert zu erfolgen.<br />

Auch eine Prüfung dieser Angelegenheit unter dem Merkmal der Vorhaltung von<br />

Schlauchtransportanhängern (STA) oder eines Schlauchwagens (SW) kann hier zu<br />

keinem anderen Ergebnis kommen. Denn mit dem sog. Erstangriff muss sehr schnell<br />

und unter Beachtung der FwDV 3 erst nach Errichtung einer ständigen<br />

Wasserabgabe begonnen werden (vgl. 2.5.1.2). Daher kann die Einbeziehung von<br />

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