brandschutzkonzeption - Gemeinde Röderland
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Damit kann festgestellt werden, dass die Herstellung und Nutzung von Hydranten<br />
grundsätzlich kostengünstiger ist als das Bohren von Löschwasserbrunnen.<br />
Aufgrund der rechtlichen Regelungen ist bei der Herstellung von<br />
Löschwasserentnahmestellen „offenen Wasserentnahmestellen (Seen, Flüsse,<br />
Teiche), Brunnen oder Löschwasserbehältern (Löschteiche, Zisternen)“ [22] der<br />
Vorzug zu gewähren. Dies ist jedoch Problem behaftet.<br />
Da das Vorhandensein von natürlichen Löschwasserentnahmestellen wie Seen,<br />
Flüsse und Teiche als gegeben angesehen werden muss, werden diese bei den<br />
weiteren Betrachtungen vernachlässigt.<br />
Künstlich angelegte Löschwasserentnahmestellen haben eine Lebensdauer von zehn<br />
Jahren und mehr. Dementsprechend müssen hierfür Standorte gefunden werden, die<br />
einerseits für die gesamte Lebensdauer eine sichere Standortgarantie geben und<br />
andererseits innerhalb der geforderten Entfernung zu einem potentiellen Brandobjekt<br />
liegen.<br />
Dabei hat die Herstellung der Löschwasserentnahmestellen grundsätzlich auf<br />
gemeindeeigenen Grundstücken zu erfolgen. Leider stehen Grundstücke mit dieser<br />
Eigentümereigenschaft nicht ausreichend zur Verfügung. Demgegenüber sind<br />
Eigentümer von Grundstücken nicht verpflichtet, ihr Eigentum in erheblicher Weise<br />
durch die Anlage von Löschwasserentnahmestellen wie Löschwasserbrunnen,<br />
Löschwasserteichen oder unterirdischen Löschwasserbehältern zu belasten bzw. zu<br />
beeinträchtigen (vgl. [22]). Somit muss festgestellt werden, dass in vielen Fällen die<br />
Herstellung von unabhängigen künstlichen Löschwasserentnahmestellen nicht<br />
möglich ist.<br />
Demnach kommt in diesen Fällen nur die Bereitstellung von Löschwasser aus dem<br />
öffentlichen Wasserversorgungsnetz (vgl. [22]), d.h. durch Hydranten in Frage. Eine<br />
generelle Prüfung ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich und hat für jede neu<br />
anzulegende Löschwasserentnahmestelle gesondert zu erfolgen.<br />
Auch eine Prüfung dieser Angelegenheit unter dem Merkmal der Vorhaltung von<br />
Schlauchtransportanhängern (STA) oder eines Schlauchwagens (SW) kann hier zu<br />
keinem anderen Ergebnis kommen. Denn mit dem sog. Erstangriff muss sehr schnell<br />
und unter Beachtung der FwDV 3 erst nach Errichtung einer ständigen<br />
Wasserabgabe begonnen werden (vgl. 2.5.1.2). Daher kann die Einbeziehung von<br />
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