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brandschutzkonzeption - Gemeinde Röderland

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3.4 Festlegung von Schutzzielen und weiteren Anforderungen<br />

3.4.1 Definition des Begriffs „Schutzziel“<br />

Im § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgBKG wird wie bereits erwähnt von den <strong>Gemeinde</strong>n gefordert<br />

Schutzziele entsprechend der örtlichen Verhältnisse festzulegen, welche die<br />

Grundlage für die Festlegung der Soll-Struktur der Feuerwehr bilden.<br />

„Schutzziele in der Gefahrenabwehr beschreiben, wie bestimmten<br />

Gefahrensituationen begegnet werden soll. Dabei sind festzulegen:<br />

− die Zeit, in der Einheiten zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle eintreffen<br />

oder tätig werden (Hilfsfrist),<br />

− in welcher Stärke diese Einheiten benötigt werden (Mindesteinsatzstärke) und<br />

− in welchem Umfang das Schutzziel erfüllt werden soll (Erreichungsgrad).“ [15,<br />

S. 32]<br />

Die Gefahrensituationen, die festgelegt werden, entsprechen allerdings nicht<br />

zwangsläufig den zahlenmäßig häufigsten Einsätzen. Vielmehr müssen aus der<br />

Gefahrenbeschreibung Einsatzszenarien mit hohem Risiko abgeleitet werden.<br />

Mangels gesetzlicher Standards für die Schutzzieldefinition kann auf Regeln der<br />

Technik zurückgegriffen werden. „Das Rechtsamt der Stadt Düsseldorf hat in einem<br />

Gutachten festgestellt, dass die ‚Schutzzieldefinition’ der AGBF Nordrhein-<br />

Westfalen (und in der Fortsetzung auch der AGBF Bund) als eine solche Regel der<br />

Technik gesehen werden kann. Sie ist insoweit Orientierungsgröße für die<br />

kommunale Schutzzielfestlegung.“ [15, S. 34]<br />

Damit ist als erstes Schutzziel der sogenannte kritische Wohnungsbrand (in einigen<br />

Quellen auch als „Standardbrand“ bezeichnet) vorgegeben, der bundesweit bereits<br />

seit Jahren zur Beurteilung des Begriffs „leistungsfähige Feuerwehr“ herangezogen<br />

wird (vgl. [18, S. 3]). Als weitere Schutzziele werden der kritische Verkehrsunfall,<br />

der Brand einer Versammlungsstätte sowie der ABC-Ersteinsatz gewählt. Die<br />

Bemessung der benötigten Technik und des erforderlichen Personals erfolgt dabei<br />

auf der Grundlage einer angemessenen Löschwasserversorgung (vgl. Punkt 2.5)!<br />

Sofern keine angemessene Löschwasserversorgung vorhanden ist, wird<br />

dementsprechend mehr Personal und Technik benötigt.<br />

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