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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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ZUCKERRÜBE<br />

5.5 Frühschosser (Zählung)<br />

Sie sind zwischen dem 10. und 15. August auszuzählen. Als Frühschosser gelten alle Rüben,<br />

<strong>die</strong> bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt deutlich erkennbare Samenstengel gebildet haben. Frühschosser<br />

sollen im Anschluß an <strong>die</strong> Zählung herausgezogen und vernichtet werden.<br />

5.6 Spätschosser (Zählung)<br />

Spätschosser sind in gleicher Weise auszuzählen wie Frühschosser. Spätschosser sind<br />

alle Rüben, <strong>die</strong> nach dem 15. August deutlich erkennbare Samenstengel gebildet haben.<br />

Spätschosser sind in alle Ernteermittlungen mit einzubeziehen.<br />

6. Festellungen bei der Ernte<br />

Bei der Ernte soll auf ausreichend tiefes Roden geachtet werden, um Bruchverluste zu<br />

vermeiden.<br />

6.1 Ernte (Datum)<br />

6.2 Anzahl Rüben bei Ernte<br />

Die Zählung ist stets an sämtlichen Teilstücken durchzuführen. In <strong>die</strong> Auszählung sind<br />

Spätschosser einzubeziehen. Sollte <strong>die</strong> Zählung bei Ernte nicht möglich sein, z. B. wegen<br />

Benutzung eines Vollernters, so ist sie vorher durchzuführen.<br />

4.4 - 4 1./2000

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