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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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3 Berichterstattung und Datenübermittlung<br />

Folgende Termine sind aus organisatorischen und verfahrenstechnischen Gründen zu beachten:<br />

3.1 Mitteilung über angelegte Wertprüfungen<br />

Sobald eine Wertprüfung angelegt worden ist, soll <strong>die</strong>s dem <strong>Bundessortenamt</strong> mitgeteilt<br />

werden, und zwar spätestens bis zum:<br />

01. Mai <strong>für</strong> alle Frühjahrsaussaaten<br />

31. August <strong>für</strong> Sommerzwischenfrüchte<br />

01. Dezember <strong>für</strong> Herbstaussaaten, einschließlich Winterzwischenfrüchte<br />

Sofern wegen besonderer Umstände eine Prüfung nicht bis zum vorgegebenen Termin<br />

angelegt werden konnte, ist <strong>die</strong>s dem <strong>Bundessortenamt</strong> unter Angabe eines voraussichtlichen<br />

Termins <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anlage mitzuteilen. Sofort nach Aussaat ist <strong>die</strong> endgültige Anlage<br />

einer solchen Wertprüfung nachzumelden. Gleiches gilt, falls <strong>die</strong> Prüfung an einer anderen<br />

als der in der Anbauliste vorgesehenen Stelle zur Anlage kommt.<br />

3.2 Übermittlung der Ergebnisse aus Wertprüfungen<br />

Die Ergebnisse jeder Wertprüfung sind dem <strong>Bundessortenamt</strong> möglichst bald - spätestens<br />

3 Wochen - nach der Ernte (bei mehrschnittigen Futterpflanzen jedoch erst nach dem letzten<br />

Schnitt bzw. nach Eintragung aller Analysewerte) zu übermitteln.<br />

Werden Wertprüfungen vor der Ernte abgebrochen, sind alle bis zum Tage des Abbruchs<br />

durchgeführten Beobachtungen und Messungen umgehend nach Abbruch der Prüfung an<br />

das <strong>Bundessortenamt</strong> zu senden. Dabei soll im Textbericht noch einmal <strong>die</strong> Ursache des<br />

vorzeitigen Prüfungsabbruchs dargestellt werden.<br />

Die Berichterstattung an das <strong>Bundessortenamt</strong> erfolgt in den vom <strong>Bundessortenamt</strong> zur<br />

Verfügung gestellten Berichtsheften oder - soweit es zwischen dem Prüfungsansteller und<br />

dem <strong>Bundessortenamt</strong> vereinbart wurde - per elektronischer Datenübermittlung. Im folgenden<br />

werden <strong>für</strong> beide Arten der Berichterstattung <strong>die</strong> Grundlagen dargestellt.<br />

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