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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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ACKERBOHNE<br />

5. Pflegemaßnahmen<br />

Einer Schädigung der Prüfung, insbesondere im Jugendstadium durch Vögel, ist durch<br />

entsprechende Vergrämungsmittel oder andere geeignete Maßnahmen vorzubeugen.<br />

Nach der Aussaat und während der Reifezeit bis zur Ernte sind <strong>die</strong> Prüfungen im Bedarfsfalle<br />

durch Überspannen mit Netzen oder auf andere Weise vor Vogelfraß zu schützen.<br />

Unkrautbekämpfung und <strong>die</strong> Bekämpfung tierischer Schädlinge ist vorzusehen. Pilzliche<br />

Krankheiten dürfen in der Wertprüfung nicht bekämpft werden.<br />

6. Wachstumsbeobachtungen<br />

6.1 Aufgang (Datum)<br />

Es ist das Datum zu berichten, an dem ca. 75 % der Pflanzen den Boden durchstoßen<br />

haben, d. h. <strong>die</strong> Reihen deutlich sichtbar sind.<br />

6.2 Mängel im Stand (1 - 9)<br />

Mängel im Stand nach Aufgang (1 - 9)<br />

Die Bonitur soll etwa 10 Tage nach dem Aufgang der Mehrzahl der Sorten erfolgen. Treten<br />

bei einer oder mehreren Sorten so deutliche Keimschäden auf, daß <strong>die</strong> Wertbarkeit der<br />

Sorte oder Prüfung in Frage gestellt ist, ist das <strong>Bundessortenamt</strong> umgehend zu benachrichtigen.<br />

Mängel im Stand bei Blühbeginn (1 - 9)<br />

Mängel im Stand vor Ernte (1 - 9)<br />

6.3 Auftreten <strong>von</strong> Krankheiten und Schädlingen (1 - 9)<br />

Treten Krankheiten und Schädlinge auf, sind sie zu bonitieren (siehe Kapitel 2.7.4).<br />

4.9 - 2 1./2000

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