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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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KRUZIFEREN<br />

7.1 Ernte (Datum)<br />

7.2 Kornertrag (kg)<br />

7.3 Trockensubstanzgehalt (%)<br />

7.4 Tausendkornmasse (g)<br />

Für <strong>die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Kornertrag, Trockensubstanzgehalt und Tausendkornmasse sind<br />

<strong>die</strong> Erläuterungen aus Kapitel 2.8.3 zu beachten.<br />

7.5 Ölgehalt (%)<br />

Der Ölgehalt ist an einer besatzfreien Durchschnittsprobe pro Ort und Sorte durch eine<br />

anerkannte Untersuchungsstelle zu ermitteln und mit einer Stelle nach dem Komma, bezogen<br />

auf 91 % Trockensubstanz, anzugeben.<br />

7.6 Glucosinolatgehalt<br />

Bei Raps wird der Glucosinolatgehalt an einer besatzfreien Durchschnittsprobe pro Ort und<br />

Sorte ermittelt.<br />

In Wertprüfungen werden Ölgehalt und Glucosinolatgehalt an einer zentralen Stelle untersucht.<br />

Für <strong>die</strong> Probeneinsendung gelten <strong>die</strong> Hinweise des Rundschreibens an <strong>die</strong> landwirtschaftlichen<br />

Wertprüfungsstellen.<br />

4.11 - 10 1./2000

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