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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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2.4 Teilstück<br />

Vermessung<br />

Die Prüfungsfläche ist so auszumessen, daß <strong>die</strong> Teilstücke gleich groß sind. Drill- und<br />

Pflanzrichtung sollen quer zur Bearbeitungsrichtung liegen, damit alle Glieder eines<br />

Blocks <strong>von</strong> möglichen Einflüssen annähernd gleichmäßig betroffen werden.<br />

Ausreichend breite Zwischenwege sind besonders dann wichtig, wenn mit Mähdreschern<br />

bzw. Vollerntern geerntet werden soll. Die Wege müssen so breit sein, daß ein schädigendes<br />

Überfahren <strong>von</strong> Teilstücken ausgeschlossen wird. Wege und Randstreifen sind mit<br />

einzumessen. Die gesamte Prüfung ist mit einem Randstreifen der gleichen Pflanzenart zu<br />

umgeben. Die Prüfung ist gegen anschließende Wirtschaftsschläge deutlich sichtbar abzugrenzen.<br />

Bei einfaktoriellen Wertprüfungen sind in der Regel 4 Teilstücke je Sorte vorzusehen.<br />

Zweifaktorielle Wertprüfungen enthalten im zweiten Faktor meist 2 oder 3 Stufen, wobei<br />

eine Sorte pro Stufe mindestens zweimal wiederholt wird.<br />

Teilstückform und -größe<br />

Im allgemeinen ist <strong>für</strong> das Teilstück <strong>die</strong> langgestreckte Rechteckform zu bevorzugen. Sie<br />

trägt zur Verkleinerung der Fehler bei.<br />

Eine Beeinträchtigung der Ergebnisse durch Randwirkung wird durch das Anlegen <strong>von</strong><br />

Randteilstücken bzw. Schutzstreifen an den Stirnrändern weitgehend vermieden. Die Anlage<br />

<strong>von</strong> Doppelparzellen oder eine Kernbeerntung wird bei solchen Pflanzenarten vorgeschrieben,<br />

bei denen eine hohe Nachbarwirkung der Prüfglieder zu erwarten ist.<br />

1./2000 2.4 - 1

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