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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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4. Pflegemaßnahmen<br />

GETREIDE (außer Mais)<br />

Die Pflegemaßnahmen umfassen neben der gegebenenfalls notwendigen Bodenlockerung<br />

insbesondere Unkrautbekämpfung und <strong>die</strong> Bekämpfung tierischer Schädlinge.<br />

Zur chemischen Behandlung sind nur zugelassene, sortenneutrale Mittel anzuwenden.<br />

Hinweise des Herstellers sowie der Biologischen Bundesanstalt <strong>für</strong> Land- und Forstwirtschaft<br />

(BBA) zu Anwendungszeitpunkt, Aufwandmenge und Zulassungsbeschränkungen<br />

sind genauestens einzuhalten. Zugelassene Mittel, mit deren Einsatz <strong>die</strong> Prüfstelle noch<br />

keine eigenen Erfahrungen sammeln konnte, sollten sehr vorsichtig eingesetzt werden.<br />

Nicht oder noch nicht zugelassene Mittel dürfen in Wertprüfungen nicht verwendet werden,<br />

auch dann nicht, wenn <strong>die</strong> Prüfstelle selbst, beispielsweise in Mittelprüfungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> BBA,<br />

positive Erfahrungen sammeln konnte. Beim Einsatz z. B. <strong>von</strong> isoproturonhaltigen Herbiziden<br />

in hier<strong>für</strong> zum Teil empfindlichen Arten wie Roggen ist auf das Entwicklungsstadium<br />

aller Prüfglieder zu achten, um Benachteiligungen durch Schädigung einzelner Sorten zu<br />

vermeiden.<br />

Wachstumsregulatoren und Fungizide dürfen nur eingesetzt werden, wenn es in der Anbauliste<br />

vorgesehen ist. Dies ist bei Getreide in der Regel nur bei mehrfaktoriellen Prüfungen<br />

der Fall. Für <strong>die</strong>se Prüfungen gelten in jedem Falle <strong>die</strong> Anbauhinweise auf den jeweiligen<br />

Anbaulisten. Ziel einer jeden fungiziden Behandlungsmaßnahme ist ein möglichst befallsfreier<br />

Bestand. Es sind somit Folgebehandlungen auch unter Beachtung eines eventuellen<br />

Wirkstoffwechsels möglich.<br />

5. Wachstumsbeobachtungen<br />

5.1 Aufgang (Datum)<br />

Es ist das Datum zu berichten, an dem ca. 75 % der Pflanzen den Boden durchstoßen<br />

haben, d. h. <strong>die</strong> Reihen deutlich sichtbar sind. Bei einfaktoriellen Prüfungen ist <strong>die</strong><br />

Feststellung an der 1. Wiederholung und bei mehrfaktoriellen Prüfungen an Behandlungsstufe<br />

1, Wiederholung 1, ausreichend.<br />

1./2000 4.1 - 3

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