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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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2.9 Verfahrensweise bei teilweise oder stark geschädigten Teilstücken<br />

2.9.1 Feststellungen an teilgeschädigten Teilstücken<br />

Soweit in einem Teilstück begrenzte Schadstellen auftreten und dadurch ungleiche Bedingungen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Ertragsbildung vorliegen, muß das Teilstück vor der Ernte eingekürzt werden.<br />

Dieses Verfahren soll nur angewendet werden, wenn ein Teilstück auf weniger als der<br />

Hälfte der Fläche geschädigt ist und wenn der verbleibende Teil des Teilstücks noch zusammenhängend<br />

und repräsentativ <strong>für</strong> den Bestand ist. Durch <strong>die</strong> Einkürzung dürfen <strong>für</strong><br />

das betreffende Prüfglied keine Vorteile gegenüber anderen Prüfgliedern der gleichen<br />

Wiederholung bzw. des gleichen Blocks entstehen. Vielmehr sollen lediglich bestehende<br />

Nachteile ausgeglichen werden. Die Schadensursache und <strong>die</strong> Verfahrensweise sind zu<br />

berichten.<br />

Vor der Ernte bzw. bei Besichtigung der Wertprüfungen durch das <strong>Bundessortenamt</strong> ist zu<br />

entscheiden, ob und wie das Teilstück und ggf. auch Nachbarteilstücke eingekürzt werden<br />

sollen.<br />

Für <strong>die</strong> Berichterstattung sind <strong>die</strong> Zählungen und der Ertrag der verbliebenen Fläche auf<br />

<strong>die</strong> normale Erntefläche umzurechnen.<br />

2.9.2 Feststellungen an stark geschädigten Teilstücken<br />

Teilstücke, <strong>die</strong> aus nicht sortenbedingten Gründen stark geschädigt sind, werden <strong>von</strong> Bonituren,<br />

Messungen und Ertragsermittlungen ausgeschlossen. Soweit <strong>die</strong> Fehlstellen schon<br />

sehr früh auftreten, <strong>die</strong> Auswertung der Prüfung fraglich scheint und/oder Nachbarschaftswirkungen<br />

zu erwarten sind, ist das <strong>Bundessortenamt</strong> zu benachrichtigen, um <strong>die</strong> weitere<br />

Verfahrensweise zu besprechen. Soweit <strong>die</strong> auftretenden Schäden nicht bereits in frühem<br />

Stadium zu einem Abbruch der gesamten Prüfung führen, wird anläßlich der Besichtigung<br />

durch das <strong>Bundessortenamt</strong> festgelegt, welche Teilstücke <strong>von</strong> der Auswertung ausgeschlossen<br />

werden. Die Schadensursache und <strong>die</strong> Verfahrensweise sind zu berichten.<br />

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