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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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6.4 Pflanzenzahl<br />

KRUZIFEREN<br />

Die Pflanzenzahl soll nur festgestellt werden, falls <strong>die</strong>s in den Anbauhinweisen gefordert<br />

wird. Soweit <strong>die</strong>s der Fall ist, soll <strong>die</strong> Zählung der Pflanzen an allen Teilstücken an 2 lfd.m<br />

einer Drillreihe durchgeführt werden. Bei Kruziferen ist <strong>die</strong> Pflanzenzahl im stehenden Bestand<br />

nur sehr schwer festzustellen. Deshalb ist sie an den Stoppeln zu ermitteln. Die Zählung<br />

soll jeweils an der gleichen Drillreihe jedes Teilstücks durchgeführt werden. Die Zählstrecke<br />

soll in gleichbleibendem Abstand (mindestens 1 m) vom Kopfende des Teilstücks<br />

liegen. Für <strong>die</strong> Berichterstattung ist <strong>die</strong> festgestellte Pflanzenzahl auf 1 lfd.m umzurechnen.<br />

6.5 Blühbeginn (Datum)<br />

Es ist das Datum anzugeben, an dem ca. 10 % der Pflanzen einer Sorte <strong>die</strong> ersten Blüten<br />

zeigen (BBCH 61).<br />

6.6 Blühende (Datum)<br />

Es ist das Datum anzugeben, an dem noch ca. 10 % der Pflanzen einer Sorte blühen<br />

(BBCH 69).<br />

1./2000 4.11 - 7

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