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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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LUPINE<br />

7. Feststellungen bei der Ernte<br />

Erntetechnik<br />

Es ist ein einheitlicher Erntetermin anzustreben. Soweit allerdings Reifeunterschiede <strong>von</strong><br />

mehr als 4 Tagen auftreten, müssen <strong>die</strong> Sorten zu unterschiedlichen Terminen geerntet<br />

werden.<br />

7.1 Ernte (Datum)<br />

Ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Erntetechnik ist das Datum anzugeben, an dem <strong>die</strong> betreffende<br />

Sorte geerntet wird.<br />

7.2 Kornertrag (kg)<br />

7.3 Trockensubstanzgehalt (%)<br />

7.4 Tausendkornmasse (g)<br />

Die Tausendkornmasse ist in ganzen Gramm anzugeben.<br />

Für <strong>die</strong> Ermittlung <strong>von</strong> Kornertrag, Trockensubstanzgehalt und Tausendkornmasse sind<br />

<strong>die</strong> Erläuterungen aus Kapitel 2.8.3 zu beachten.<br />

7.5 Rohproteingehalt (%)<br />

Der Rohproteingehalt ist an einer besatzfreien Durchschnittsprobe pro Ort und Sorte durch<br />

eine anerkannte Untersuchungsstelle mit einer Stelle nach dem Komma, bezogen auf<br />

86 % Trockensubstanzgehalt, zu ermitteln. In Wertprüfungen wird der Rohproteingehalt an<br />

einer zentralen Stelle untersucht. Für <strong>die</strong> Probeneinsendung gelten <strong>die</strong> Hinweise des<br />

Rundschreibens an <strong>die</strong> landwirtschaftlichen Wertprüfungsstellen.<br />

4.10 - 6 1./2000

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