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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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2.6 Grundsätze <strong>für</strong> Bonituren<br />

Neben den Ertrags- und Qualitätseigenschaften sollen in den Prüfungen <strong>die</strong> Anbau- und<br />

Resistenzeigenschaften der Sorten erfaßt werden. Aus den folgenden Hinweisen zu den<br />

einzelnen Pflanzenarten sind <strong>die</strong> erforderlichen Bonituren, Zählungen und Messungen zu<br />

ersehen. Darüber hinaus ist jede Feststellung <strong>von</strong> Bedeutung, <strong>die</strong> deutliche Sortenunterschiede<br />

erkennen läßt.<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle wird auf einige allgemeine Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bonituren eingegangen.<br />

Alle Feststellungen sind mit Datumsangabe und Entwicklungsstadium zu versehen.<br />

Sämtliche Bonituren und Messungen sind immer an allen Teilstücken jeder Sorte durchzuführen.<br />

Sollte eine Eigenschaft da<strong>von</strong> abweichend gehandhabt werden, wird im Text darauf<br />

hingewiesen.<br />

Die Feststellungen sind an einem Tag am gesamten Sortiment <strong>von</strong> der gleichen Person<br />

durchzuführen.<br />

Die Noten <strong>für</strong> <strong>die</strong> zu bonitierenden Eigenschaften sind nach internationalen Absprachen<br />

auf <strong>die</strong> Skala <strong>von</strong> "sehr gering" (1) bis "sehr stark" (9) abgestellt. Die Noten 1 bis 9 bedeuten<br />

dabei:<br />

1 = fehlende oder sehr geringe Ausprägung einer Eigenschaft<br />

2 = sehr geringe bis geringe Ausprägung einer Eigenschaft<br />

3 = geringe Ausprägung einer Eigenschaft<br />

4 = geringe bis mittlere Ausprägung einer Eigenschaft<br />

5 = mittlere Ausprägung einer Eigenschaft<br />

6 = mittlere bis starke Ausprägung einer Eigenschaft<br />

7 = starke Ausprägung einer Eigenschaft<br />

8 = starke bis sehr starke Ausprägung einer Eigenschaft<br />

9 = sehr starke Ausprägung einer Eigenschaft<br />

Für <strong>die</strong> Bonituren der einzelnen Teilstücke sind nur ganze Noten zu verwenden. Eine weitere<br />

Unterteilung der Notenskala ist nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist das Teilstück mit der<br />

jeweils schlechteren Note zu beurteilen.<br />

1./2000 2.6 - 1

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