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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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ZWISCHENFRÜCHTE<br />

5. Pflegemaßnahmen<br />

Bei Futtererbsen- und Sonnenblumenprüfungen können im Jugendstadium Schutzmaßnahmen<br />

gegen Vögel mittels entsprechender Vergrämungsmittel zweckmäßig sein.<br />

Lupinenprüfungen sind grundsätzlich wegen der Gefährdung der fast stets in ihnen enthaltenen<br />

bitterstoffarmen Sorten durch Wild einzuzäunen. Auch Kruziferenprüfungen sind<br />

gegen Wild und Mäuse zu schützen.<br />

6. Wachstumsbeobachtungen<br />

6.1 Aufgang bzw. Vegetationsbeginn (Datum)<br />

Im Sommerzwischenfruchtanbau ist das Aufgangsdatum anzugeben. Es ist das Datum, an<br />

dem ca. 75 % der Pflanzen den Boden durchstoßen haben, d. h. <strong>die</strong> Reihen deutlich sichtbar<br />

sind.<br />

Im Winterzwischenfruchtanbau ist der Vegetationsbeginn anzugeben. Als solcher gilt das<br />

Datum des vollen Ergrünens des Bestandes der jeweiligen Sorte.<br />

Das Datum des Aufgangs bzw. Vegetationsbeginns ist an einer dem Durchschnitt entsprechenden<br />

Wiederholung festzustellen und je Sorte einmal in der ersten Wiederholung anzugeben.<br />

4.17 - 4 1./2000

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