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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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KOHLRÜBE<br />

6.3 Mängelbonituren (1 - 9)<br />

Mängel im Stand nach Aufgang (1 - 9)<br />

Die Bonitur soll etwa 10 Tage nach dem Aufgang der Mehrzahl der Sorten erfolgen. Treten<br />

bei einer oder mehreren Sorten so deutliche Keimschäden auf, daß <strong>die</strong> Wertbarkeit der<br />

Sorte oder Prüfung in Frage gestellt ist, ist das <strong>Bundessortenamt</strong> umgehend zu benachrichtigen.<br />

Bei gepflanzten Kohlrüben-Wertprüfungen sind an Stelle der 'Mängel im Stand nach Aufgang'<br />

<strong>die</strong> 'Mängel im Stand 3 - 4 Wochen nach Pflanzen' zu bonitieren. Im übrigen ist wie<br />

bei gesäten Prüfungen zu bonitieren.<br />

Mängel im Stand nach Vereinzeln (1 - 9)<br />

Mängel im Stand nach Reihenschluß (1 - 9)<br />

Mängel im Stand vor Ernte (1 - 9)<br />

6.4 Frühschosser (Zählung)<br />

Sie sind zwischen dem 10. und 15. August auszuzählen. Als Frühschosser gelten alle Rüben,<br />

<strong>die</strong> bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt deutlich erkennbare Samenstengel gebildet haben. Frühschosser<br />

sollen im Anschluß an <strong>die</strong> Zählung herausgezogen und vernichtet werden. Nicht<br />

zu den Frühschossern zählen Kohlrübenpflanzen, deren Rübenkörper zu <strong>die</strong>ser Zeit zwar<br />

schon längere Hälse, jedoch noch keine deutlich erkennbaren Blütenanlagen gebildet haben.<br />

4.6 - 4 1./2000

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