Profiwissen Fassade - Raiss
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C. Bauphysik und Konstruktion<br />
C11. Schutzfunktionen und Funktionsebenen<br />
4. Brandschutz<br />
Brandschutz WDVS<br />
Bei den Gebäudeklassen 1-3 und normaler Art und Nutzung (Wohn- und<br />
Bürogebäude) ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht ein WDVS normalentflammbar<br />
B2 (DIN 4102) ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen<br />
zulässig. Bei der Gebäudeklasse 4 (GK 4) muss das WDVS schwerentflammbar<br />
sein.<br />
seitens der Hersteller einige allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse<br />
vor. Darin werden zum Teil Feuerwiderstandsklassen bis F90 (feuerbeständig)<br />
nachgewiesen.<br />
Bei Mauerwerkswänden darf bei einem WDVS mit brennbarem Dämmstoff<br />
(B1/B2) die äußere Putzschicht nicht als brandschutztechnisch<br />
wirksame Putzschicht betrachtet werden (DIN 4102-4).<br />
Holzfaserdämmplatten haben im Brandfall aufgrund der Temperaturspeicherfähigkeit<br />
und der sich beim Abbrand bildenden, wärmedämmenden<br />
Verkohlungsschicht keine brandfördernde Wirkung. Holzfaserdämmplatten<br />
zur Verwendung in WDVS sind i. d. R. als normalentflammbar (B2)<br />
eingestuft. Einzelne Holzfaser-WDVS auf mineralischen Untergründen<br />
werden als schwerentflammbar (B1) klassifiziert.<br />
Holzfaser-WDVS können üblicherweise in den Gebäudeklassen 1-3 verwendet<br />
werden. Für Holzbaukonstruktionen mit Holzfaser-WDVS liegen<br />
Bild: MOCOPINUS © Europapark<br />
Abb. C11.19 Mit Hilfe einer Kesseldruckimprägnierung auf Basis von<br />
Phosphorverbindungen wurde bei dieser <strong>Fassade</strong>nbekleidung eines<br />
Hotelgebäudes der Gebäudeklasse 4 die Euroklasse B-s2, d0 erreicht.<br />
Gebäude der Gebäudeklasse 4<br />
Die Betrachtung des Außenwandbekleidungssystems<br />
aus brandschutztechnischer Sicht zielt vorrangig auf die<br />
Verhinderung oder Verzögerung der Brandausbreitung<br />
ab. Dabei spielt die Außenschicht, also die Bekleidung<br />
selbst, sowie der mögliche Hinterlüftungsspalt die Hauptrolle.<br />
Wie Tab. C11.13 zeigt, sind die Anforderungen bei<br />
Gebäuden geringer Höhe (Gkl. 1 bis 3) was die <strong>Fassade</strong>n<br />
betrifft frei von brandschutztechnischen Anforderungen,<br />
es wird die Baustoffklasse B2 gefordert. Anders<br />
verhält es sich bei höheren Gebäuden ab der „7-Meter-<br />
Grenze“. Hier liegt die Gebäudeklasse GK 4 vor.<br />
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In der Gebäudeklasse 4 sind Holz sowie Holzwerkstoffe<br />
der Baustoffklasse B2 als <strong>Fassade</strong>nbekleidung<br />
sowie als Unterkonstruktion nicht zulässig.<br />
Abb. C11.20 Bereiche und Schichten einer<br />
Außenwandkonstruktion (Holzrahmenbau) aus<br />
brandschutztechnischer Sicht.<br />
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Es ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen den Anforderungen an<br />
das Gebäude selbst und deren Gebäudekonstruktion (hochfeuerhemmend,<br />
z. B. F60) sowie der äußeren <strong>Fassade</strong>nbekleidung und deren<br />
Unterkonstruktion. Hier wird in der Musterbauordnung (MBO 2002) die<br />
Anforderung B1 schwerentflammbar gestellt (einschl. der Dämmstoffe<br />
und Unterkonstruktion).<br />
Ob ein oberes Geschoss (z. B. Staffelgeschoss) von den Regeln der<br />
GK 4 abweichen darf, ist individuell mit der jeweiligen Baubehörden zu<br />
klären (Brandschutzkonzept).<br />
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Bei Einsatz von EPS-Hartschaum ist die Baustoffklasse B1<br />
(schwerentflammbar) und zusätzliche Brandschutzmaßnahmen<br />
erforderlich, z. B. Anordnung von Brandschutzriegeln. Deren<br />
Ausführung und Anordnung ist im Einzelnen zu klären.<br />
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