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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 6 Ärztliche Betreuung<br />

(1) Bei gegebener Veranlassung kann die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber durch eine<br />

Vertrauensärztin bzw. einen Vertrauensarzt o<strong>der</strong> durch das Gesundheitsamt feststellen<br />

lassen, ob die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter dienstfähig o<strong>der</strong> frei von ansteckenden<br />

o<strong>der</strong> ekelerregenden Krankheiten ist.<br />

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beson<strong>der</strong>en Ansteckungsgefahren ausgesetzt o<strong>der</strong><br />

in gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Zubereitung von Speisen<br />

beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen.<br />

(3) Sofern <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter aus angeordneten ärztlichen Untersuchungen<br />

Kosten entstehen, die nicht an<strong>der</strong>weitig erstattet o<strong>der</strong> erlassen werden, sind sie<br />

von <strong>der</strong> Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu übernehmen. Das Ergebnis <strong>der</strong> ärztlichen<br />

Untersuchung ist <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf ihren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben.<br />

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