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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 4 Personalakten<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter hat das Recht auf Einsicht in ihre bzw. seine vollständigen<br />

Personalakten. Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften<br />

bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. Das Recht auf Einsicht in die Personalakten<br />

kann auch durch eine gesetzliche Vertreterin bzw. einen gesetzlichen Vertreter<br />

o<strong>der</strong> eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu<br />

den Personalakten zu nehmen. Die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber kann eine Bevollmächtigte<br />

bzw. einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen Gründen<br />

geboten ist.<br />

(2) Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher<br />

Art, die für sie bzw. ihn ungünstig sind o<strong>der</strong> ihr bzw. ihm nachteilig werden können,<br />

vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung <strong>der</strong> Mitarbeiterin<br />

bzw. des Mitarbeiters ist zu ihren bzw. seinen Personalakten zu nehmen.<br />

(3) Beurteilungen sind <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unverzüglich bekannt zu geben.<br />

Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.<br />

(4) Nie<strong>der</strong>schriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personalakten<br />

aufgenommen werden.<br />

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