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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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ORDNUNG ZUR FÖRDERUNG EINES GLEITENDEN ÜBERGANGS IN DEN<br />

RUHESTAND (Altersteilzeitordnung - ATZO)<br />

Vorbemerkung<br />

ATZO<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Altersteilzeitordnung soll nicht nur älteren Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern ein gleiten<strong>der</strong> Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht<br />

werden. Vielmehr sollen damit auch Ausgebildeten nach Abschluss <strong>der</strong><br />

Ausbildung und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich <strong>der</strong> <strong>Diakonie</strong><br />

eröffnet werden.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> AVR (§ 1a AVR) fallen.<br />

§ 2 Vereinbarung über die Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Arbeitszeit<br />

(1) Die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber kann mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,<br />

die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb <strong>der</strong> letzten 5 Jahre mindestens<br />

1.080 Kalen<strong>der</strong>tage in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis bei <strong>der</strong>selben<br />

Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber (§ 11a AVR) in einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,<br />

die Än<strong>der</strong>ung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem Dritten<br />

Buch Sozialgesetzbuch sein.<br />

(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die<br />

übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, haben einen Anspruch auf Abschluss<br />

einer Altersteilzeitvereinbarung. Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter hat die Dienstgeberin<br />

bzw. den Dienstgeber mindestens 6 Monate vor dem Beginn <strong>der</strong> Altersteilzeit<br />

über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren. Von dem Fristerfor<strong>der</strong>nis<br />

kann einvernehmlich abgewichen werden.<br />

(3) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin kann die Vereinbarung auf Altersteilzeit<br />

ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.<br />

Ungeachtet dessen ist die freie Entscheidung des Dienstgebers bzw. <strong>der</strong> Dienstgeberin<br />

auf Abschluss einer Vereinbarung zur Altersteilzeit gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Altersteilzeitgesetz<br />

gewährleistet. Die Ablehnung bedarf <strong>der</strong> Schriftform. Ein dringen<strong>der</strong><br />

betrieblicher Grund ist auch die mangelnde Aussicht auf Wie<strong>der</strong>besetzung durch eine<br />

Zuschuss auslösende Person.<br />

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