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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>monats. Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als zwei<br />

Jahren gelten die Kündigungsfristen des Abs. 1 Unterabs. 2. Endet das zweckbefristete<br />

Dienstverhältnis durch das im Dienstvertrag bezeichnete Ereignis, so hat die Dienstgeberin<br />

bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter den Zeitpunkt <strong>der</strong> Beendigung<br />

spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung <strong>der</strong> Bezüge<br />

erlischt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.<br />

(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11a) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung<br />

des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung durch die Dienstgeberin bzw.<br />

den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 31 etwas an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />

Son<strong>der</strong>regelung AVR – Fassung – Ost –:<br />

Anmerkung zu Abs. 3:<br />

Als Beschäftigungszeit im Sinne des § 30 Abs. 3 gilt nur die Beschäftigungszeit im Sinne<br />

des § 11a Abs. 1.<br />

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