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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 36 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichung <strong>der</strong> Altersgrenze, Weiterbeschäftigung<br />

(1) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats,<br />

in dem die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter das gesetzlich o<strong>der</strong> durch Satzung eines<br />

ärztlichen Versorgungswerkes festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die abschlagsfreie<br />

Regelaltersgrenze erreicht hat.<br />

(2) Wird die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter ausnahmsweise weiter beschäftigt, so ist ein<br />

neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. In dem Arbeitsvertrag können die Bestimmungen<br />

dieser Richtlinien ganz o<strong>der</strong> teilweise abbedungen werden. Das Arbeitsverhältnis<br />

kann je<strong>der</strong>zeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden,<br />

wenn im Arbeitsvertrag nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist.<br />

(3) Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres eingestellt werden.<br />

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