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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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SONDERREGELUNG FÜR GEFÖRDERTE DIENST- UND<br />

AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE<br />

Anlage 16<br />

Durch die Bereitstellung von geför<strong>der</strong>ten Dienst- und Ausbildungsverhältnissen stellt<br />

die Einrichtung Arbeitsplätze zur Verfügung, auf denen Arbeiten verrichtet werden,<br />

die zusätzlich sind. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedürfen in <strong>der</strong> Regel einer<br />

Weiterqualifizierung und/o<strong>der</strong> einer beson<strong>der</strong>en Betreuung.<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Die Regelung gilt für Mitarbeiterinnen für Mitarbeiter, die auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

SGB III Arbeitsför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> des SGB XII Sozialhilfe o<strong>der</strong> nach einem entsprechend<br />

geför<strong>der</strong>ten öffentlichen Programm zur Bekämpfung <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit o<strong>der</strong><br />

zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> beruflichen Aus- und Weiterbildung beschäftigt werden.<br />

(2) Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, <strong>der</strong>en Teilhabe am<br />

Arbeitsleben nach den §§ 236 bis 239 SGB III geför<strong>der</strong>t wird.<br />

Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor In-Kraft- Treten<br />

dieser Regelung eingestellt worden sind.<br />

§ 2 Höhe <strong>der</strong> Vergütung, Voraussetzungen<br />

Anstelle <strong>der</strong> in § 14 AVR festgelegten Vergütung sowie <strong>der</strong> zu zahlenden Zulagen,<br />

Zuschläge und Zuwendungen, richtet sich die Höhe <strong>der</strong> Vergütung nach den Zuschüssen<br />

zu den Lohnkosten gem. §§ 264 ff. SGB III.<br />

Die Vergütung für an<strong>der</strong>e als nach den §§ 260 bis 271 SGB III (ABM) geför<strong>der</strong>ten<br />

Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen richtet sich mindestens nach <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bundesagentur<br />

für Arbeit o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Träger gewährten För<strong>der</strong>ung bzw. nach <strong>der</strong><br />

ortsüblichen Vergütung.<br />

§ 3 Anwendung <strong>der</strong> AVR<br />

Auf die Dienstverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern finden die AVR Anwendung,<br />

soweit im Folgenden nichts an<strong>der</strong>es bestimmt wird.<br />

§ 4 Abweichende Bestimmungen<br />

(1) Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 24 Abs. 3 bis 9, 25a, 26, 26a, 30, 31, 38, 39 und 40 AVR<br />

finden keine Anwendung.<br />

(2) Abweichend von § 29 Abs. 2 gilt, dass die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter auf<br />

Antrag bis zu 10 Tage Son<strong>der</strong>urlaub innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten un-<br />

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