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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 28 Erholungsurlaub<br />

IX. URLAUB<br />

(1) Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter<br />

Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Der Erholungsurlaub dient <strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> Gesundheit und soll deshalb grundsätzlich<br />

zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Person <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung<br />

des Urlaubs erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter dies im Anschluss<br />

an eine Maßnahme <strong>der</strong> medizinischen Vorsorge o<strong>der</strong> Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabs.<br />

2) verlangt.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche <strong>der</strong> Mitarbeiterin<br />

bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende<br />

dienstliche Belange o<strong>der</strong> Urlaubswünsche an<strong>der</strong>er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.<br />

(4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen<br />

nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach <strong>der</strong> Einstellung geltend gemacht<br />

werden.<br />

(5) Beginnt o<strong>der</strong> endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt <strong>der</strong> Urlaubsanspruch<br />

ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den<br />

Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit<br />

in <strong>der</strong> zweiten Hälfte des Kalen<strong>der</strong>jahres und <strong>der</strong> Anspruch auf den Mindesturlaub nach<br />

dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.<br />

Scheidet die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter wegen vermin<strong>der</strong>ter Erwerbsfähigkeit (§ 35)<br />

o<strong>der</strong> durch Erreichung <strong>der</strong> Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt<br />

<strong>der</strong> Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in <strong>der</strong> ersten Hälfte, und<br />

zwölf Zwölftel, wenn es in <strong>der</strong> zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Unterabs. 2 Satz 1<br />

gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermin<strong>der</strong>n ist.<br />

Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung<br />

– einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5<br />

Unterabs. 5 bleibt unberührt.<br />

Hat die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang<br />

hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefor<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

(6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren<br />

Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewährter<br />

Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber ist<br />

verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbei-<br />

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