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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 29 Son<strong>der</strong>urlaub<br />

(1) - gestrichen -<br />

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Dienstgeberin bzw.<br />

dem Dienstgeber an fachlichen Fort- o<strong>der</strong> Weiterbildungsveranstaltungen o<strong>der</strong> an berufsständischen<br />

Tagungen teilnehmen, kann hierfür in angemessenem Umfange Son<strong>der</strong>urlaub<br />

gewährt werden.<br />

(3) Die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter<br />

Fortfall ihrer bzw. seiner Bezüge Son<strong>der</strong>urlaub erhalten, soweit es die dienstlichen o<strong>der</strong><br />

betrieblichen Verhältnisse gestatten. Diese Zeit gilt nicht als Beschäftigungszeit nach §<br />

11a, es sei denn, dass die Dienstgeberin bzw. <strong>der</strong> Dienstgeber vor Antritt des Son<strong>der</strong>urlaubs<br />

ein dienstliches Interesse an <strong>der</strong> Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.<br />

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