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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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Anlage 10/III<br />

III. Regelung <strong>der</strong> Ausbildungsverhältnisse <strong>der</strong> Schülerinnen und Schüler,<br />

die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes o<strong>der</strong> des Hebammengesetzes<br />

ausgebildet werden<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes<br />

vom 16. Juli 2003 o<strong>der</strong> des Hebammengesetzes vom 4. Juni<br />

1985 in Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden.<br />

§ 2 Ausbildungsvertrag<br />

(1) Zwischen <strong>der</strong> Trägerin bzw. dem Träger <strong>der</strong> Ausbildung und <strong>der</strong> Schülerin bzw.<br />

dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag<br />

gemäß Anlage 15c <strong>der</strong> AVR zu schließen, <strong>der</strong> Angaben enthalten muss<br />

über<br />

a) die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,<br />

b) den Beginn und die Dauer <strong>der</strong> Ausbildung,<br />

c) die <strong>der</strong> Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,<br />

d) die inhaltliche und zeitliche Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> praktischen Ausbildung gemäß<br />

<strong>der</strong> Anlage 1 <strong>der</strong> Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,<br />

e) die Dauer <strong>der</strong> regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,<br />

f) die Dauer <strong>der</strong> Probezeit,<br />

g) die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes,<br />

h) die Dauer des Erholungsurlaubs,<br />

i) die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Ausbildungsvertrag gekündigt<br />

werden kann,<br />

j) einen allgemeinen Hinweis, dass die AVR auf den Ausbildungsvertrag<br />

anzuwenden sind,<br />

k) die vereinbarten Nebenabreden.<br />

(2) Än<strong>der</strong>ungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart<br />

werden.<br />

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