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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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arten Ausbildungszeit zur regelmäßigen Ausbildungszeit einer voll beschäftigten<br />

Schülerin bzw. eines vollbeschäftigten Schülers festgelegt (x % x 38,5 Stunden). Mit<br />

<strong>der</strong> Schülerin bzw. dem Schüler ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine<br />

regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit im Rahmen <strong>der</strong> allgemeinen Ausbildung<br />

erfolgt.<br />

(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin bzw. <strong>der</strong> Schüler auch an<br />

Sonntagen und Wochenfeiertagen und in <strong>der</strong> Nacht ausgebildet werden.<br />

(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung<br />

ist nur ausnahmsweise zulässig.<br />

§ 7 Ausbildungsentgelt<br />

(1) Die Schülerin bzw. <strong>der</strong> Schüler erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach<br />

Anlage 10a <strong>der</strong> AVR. § 7 findet keine Anwendung, wenn die Schülerin bzw. <strong>der</strong><br />

Schüler Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch o<strong>der</strong><br />

Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften hat<br />

o<strong>der</strong> ihr bzw. ihm an<strong>der</strong>e vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten<br />

gewährt werden.<br />

(2) Wird die Ausbildungszeit <strong>der</strong> Schülerin bzw. des Schülers gemäß § 7 Abs. 1 des<br />

Altenpflegegesetzes verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgeltes gemäß Anlage<br />

10a <strong>der</strong> AVR die Zeit <strong>der</strong> Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.<br />

Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, erhält die Schülerin<br />

bzw. <strong>der</strong> Schüler während <strong>der</strong> verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt maßgebende<br />

Ausbildungsentgelt.<br />

Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>monats begonnen, erhält die<br />

Schülerin bzw. <strong>der</strong> Schüler das nach Anlage 10a <strong>der</strong> AVR zustehende höhere Ausbildungsentgelt<br />

jeweils vom Beginn des Kalen<strong>der</strong>monats an, in dem das vorhergehende<br />

Ausbildungsjahr endet.<br />

(3) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für den Bereitschaftsdienst<br />

und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten<br />

die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei <strong>der</strong> Trägerin bzw. beim Träger <strong>der</strong><br />

Ausbildung in dem künftigen Beruf <strong>der</strong> Schülerin bzw. des Schülers beschäftigten<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Soweit diese Regelungen Freizeitausgleich<br />

vorsehen, tritt an dessen Stelle das anteilige Entgelt im Sinne von § 9b<br />

Abs. 8 Satz 3 AVR. Bei <strong>der</strong> Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des<br />

Entgeltes nach Maßgabe von § 9b Abs. 8 Satz 3 AVR tritt das Ausbildungsentgelt an<br />

die Stelle des Entgeltes im Sinne von § 14 Abs. 1 AVR.<br />

(4) Beim Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen erhält die Schülerin bzw. <strong>der</strong> Schüler die<br />

Wechselschicht und Schichtzulage nach § 20 AVR zu drei Viertel.<br />

(5) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach <strong>der</strong> Anlage 11 <strong>der</strong> AVR auf das<br />

Ausbildungsentgelt mit <strong>der</strong> Maßgabe angerechnet, dass <strong>der</strong> nach § 3 Abs. 1 Unter-<br />

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