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Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

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§ 26 Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen<br />

(1) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von<br />

Unterstützungen gelten die für die in Anstalten und Einrichtungen tätigen Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter durch die zuständigen Organe getroffenen Beihilferegelungen.<br />

(2) In Ermangelung einer Regelung nach Abs. 1 erhalten alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

und die im Rahmen <strong>der</strong> Familienversicherung mitversicherten Angehörigen Beihilfe<br />

nach Abs. 3, mit Ausnahme von<br />

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich im Son<strong>der</strong>urlaub nach § 29 Abs. 3<br />

o<strong>der</strong> § 29a Abs. 1 bis 6 befinden und <strong>der</strong>en Dienstverhältnis nach § 35 Abs.<br />

1 Unterabs. 3 ruht sowie<br />

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund <strong>der</strong> Tätigkeit ihrer Ehegatten<br />

o<strong>der</strong> eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Dienst o<strong>der</strong> bei Dienstgebern,<br />

welche vergleichbare Vorschriften anwenden, im Beihilfefalle berücksichtigungsfähige<br />

o<strong>der</strong> selbst beihilfeberechtigte Personen darstellen.<br />

(3) Die Leistungen <strong>der</strong> Beihilfe umfassen:<br />

a) für Zahnersatz 30% des eigenen Anteils an den Kosten für die Regelversorgungsleistungen<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkasse nach § 57 Abs. 1 Satz 6<br />

und Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V, wobei die Beihilfeleistungen für Zahnersatz<br />

pro Kalen<strong>der</strong>jahr bzw. Mitarbeiter auf 511,– € begrenzt sind.<br />

Anspruch auf Beihilfe für Zahnersatz nach Satz 1 hat auch die Mitarbeiterin<br />

bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter, die bzw. <strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versicherungsfrei o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung befreit ist. Dabei ist für die Berechnung des eigenen<br />

Anteils <strong>der</strong> Betrag zugrunde zu legen, den die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

als Pflichtversicherte bzw. Pflichtversicherter in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zu tragen hätte.<br />

b) Anlässlich <strong>der</strong> Geburt eines eigenen Kindes in Höhe von 256,– €;<br />

c) beim Tod des Ehegatten, <strong>der</strong> Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners,<br />

<strong>der</strong> eingetragenen Lebenspartnerin o<strong>der</strong> beim Tod eines Kindes<br />

unter 18 Jahren jeweils eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 332,- €<br />

Die Beihilfen werden nur auf Antrag gewährt. Beihilfen sind nicht zusatzversorgungspflichtig.<br />

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen <strong>der</strong> Aufwendungen o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Rechnung zu beantragen. Für den Beginn <strong>der</strong> Frist ist bei Beihilfen<br />

Unterabs. 1 Buchst. b) <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Geburt, bei Beihilfen nach Unterabs. 1 Buchst. c) <strong>der</strong><br />

Tag des Ablebens maßgebend.<br />

Übergangsregelung:<br />

Anträge auf Beihilfe für Aufwendungen, welche vor dem 1.1.2005 entstanden sind, werden<br />

nach § 26 in <strong>der</strong> bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung gewährt.<br />

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