07.01.2013 Aufrufe

Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (PDF, 441 KB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 1 Geltungsbereich<br />

BEWERTUNG DER MITARBEITERUNTERKÜNFTE 1<br />

gültig ab 01. Januar 2009 –<br />

Anlage 11<br />

(1) Die Anlage 11 zu den AVR gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter uneingeschränkt.<br />

(2) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Praktikantinnen und Praktikanten für<br />

Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes, Praktikantinnen und Praktikanten für<br />

medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler in <strong>der</strong> Krankenpflege und in <strong>der</strong><br />

Entbindungspflege, Schülerinnen und Schüler in <strong>der</strong> Altenpflege ) findet die Anlage<br />

11 zu den AVR mit <strong>der</strong> Maßgabe Anwendung, dass <strong>der</strong> nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1<br />

maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. Sie gilt nicht für Auszubildende<br />

nach Anlage 10 Abschnitt II.<br />

§ 2 Mitarbeiterunterkünfte<br />

(1) Der Wert einer <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher<br />

Grundlage gewährten Mitarbeiterunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche<br />

und ihrer Ausstattung auf das Entgelt anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Entgeltanspruch<br />

besteht, hat die Mitarbeiterin bzw. <strong>der</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> Dienstgeberin<br />

bzw. dem Dienstgeber den Wert zu vergüten.<br />

(2) Mitarbeiterunterkünfte im Sinne <strong>der</strong> Anlage 11 zu den AVR sind möblierte Wohnungen,<br />

möblierte Wohnräume o<strong>der</strong> möblierte Schlafzimmer, die im Eigentum, in <strong>der</strong><br />

Verwaltung o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers stehen<br />

und die <strong>der</strong> Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern<br />

zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl –<br />

überlassen werden.<br />

§ 3 Bewertung <strong>der</strong> Mitarbeiterunterkünfte<br />

Nach § 4 <strong>der</strong> Anlage 11 zu den AVR sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3<br />

genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhun<strong>der</strong>tsatz<br />

zu erhöhen o<strong>der</strong> zu vermin<strong>der</strong>n, um den <strong>der</strong> aufgrund des § 17 Abs. 1 des IV.<br />

Buches des Sozialgesetzbuches in <strong>der</strong> Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein<br />

festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht und<br />

vermin<strong>der</strong>t wird.<br />

(1) Der Wert <strong>der</strong> Mitarbeiterunterkünfte wird wie folgt festgelegt:<br />

1 Aufgehoben am 01. Januar 2012<br />

161

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!